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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo ich habe einen speziellen Fall.

Ich war Mieter einer Wohnung vom 01.03.2003 - 30.09.2003
Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten ist 01.08. - 31.07. jedes Jahres.

Die Abrechnung vom 01.03.2003 bis 31.07.2003 bekam ich am 26.09.2003, also Fristgerecht.
Die Abrechnung vom 01.08.2005 bis 30.09.2003 ging mir nun am 20.04.2005 zu.

In dieser Abrechnung steht nun:
Abrechnungszeitraum 01.08.2003 - 31.07.2004
Ihr[/b:bb555] Abrechnungszeitraum 01.08.2003 - 30.09.2003

Die große Frage ist nun: welcher der beiden gilt für mich? Mein Hausverwalter pocht auf den Abrechnungszeitraum des Hauses, und damit auf die fristgerechtigkeit seiner Abrechnung.
Ich denke das es um meinen Abrechnungszeitraum geht und damit ist die Forderung am 01.10.2004 verjährt (1 BGB §556, 2)

Was denkt ihr dazu?

Nun noch die Bonusfrage:
Ich habe nur in einer nichtheitzperiode dort gewohnt (01.08.2003 - 30.09.2003) Muß ich trotzdem die Anteiligen Heitzkosten für diese Zeit bezahlen?
Dazu ist wichtig: Nach meinem Mietverhältnis gab es einen Leerstand in dieser Wohnung, ich weiß leider nicht wie lange. Dann ist ja der Vermieter zur Zahlung der Heitzkosten verpflichtet und darf diese nicht auf die sonst dort wohnenden Mieter umlegen. Richtig?
Stichwörter: abrechnungszeitraum

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