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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Forum,

ich habe ein Problem bezüglich meiner Kündigungsfrist für meine Mietwohnung. Ich bin seit Mai 1982 Mieter dieser Wohnung, also ein sog. "Altvertrag"-Fall. Mein Mietvertag scheint ein Sonderfall zu sein. Ich habe mich schon in einschlägigen Foren umgesehen, aber nichts vergleichbares gefunden. Mir ist bekannt, daß für Altverträge, wenn sie die alten Kündigungs-fristen "wörtlich oder sinngemäß" wiederholen noch das alte Gesetz gilt.Aber wie sieht es in meinem Fall aus?

Hier noch einmal der komplette Abschnitt aus dem Mietvertrag. Im Absatz 2 und 2 a) wurden die Sätze "unbestimmter", "für Wohnungen", "dreimonatlicher" und "am ersten Tag eines Monats" von meiner damaligen Vemieterin mit der ich den Vertrag
abgeschlossen habe mit Kugelschreiber unterstrichen:

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§ 2 Mietzeit

2. ) Nur für Verträge von unbestimmter [/u:bee52](unbestimmter ist unterstrichen) Dauer: a.) für Gewerbe b) für Wohnungen[/u:bee52](für Wohnungen ist unterstrichen).
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.Mai 1982. Es läuft auf unbestimme Zeit und kann von jedem Teil

a) unter Einhaltung einer sechmonatl. - dreimonatlichen[/u:bee52](dreimonatlichen ist unterstrichen)- monatlichen Kündigungsfrist bis spätestens am ersten Tag eines Monats [/u:bee52](am ersten Tag eines Monats ist unterstrichen) gekündigt werden.

b)unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (3-6-9-12 Monate, je nach Dauer des bestehenden Mietverhältnisses).
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Unsere jetzige Vermieterin (Rechtsanwältin) behauptet nun, daß ich wegen meiner langen Wohndauer 12 Monate Kündigungsfrist einzuhalten habe. Auf meinen Einwand, daß im Mietvertrag drei Monate unterstrichen sind, antwortete sie, daß Absatz b) nicht durchgestrichen sei und die unterstrichenen 3 Monate nur für die ersten 5 Mietjahre Gültigkeit hätten.

Hat meine jetzige Vemieterin recht, wenn sie behauptet, daß für mich wegen meiner langen Mietzeit Absatz b) gültig ist und 12 Monate Kündigungsfrist einzuhalten sind oder kann ich mich auf die unterstrichenen 3 Monate im Absatz a) berufen?
Ich dachte immer was unterstrichen ist zählt?
Gibt es diesbezüglich Urteile oder Gesetze?

Im Voraus vielen Dank für Eure Antwort.

Herzliche Grüße
DRei

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