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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wer haftet denn, wenn durch einen defekten Wasserhahn des Vermieters, meine Büroräume im Keller 1-2cm unter Wasser standen und neben Fachliteratur, wahrscheinlich mein Computer und Drucker hinüber? Meine Hausrat meint mein Vermieter... 1. habe ich noch keine, bin erst zum 1.10 da eingezogen, 2. habe ich keinen Schaden verursacht. Hilfe!Gruss ratsuchende
Stichwörter: wasserschaden + vermieter

1 Kommentar zu „Wasserschaden durch Vermieter”

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

es ist zu unterscheiden: war der Wasserhahn bereits bei Abschluss des Mietvertrages defekt, handelt es sich um einen anfänglichen Mangeln. Es greift die sog. Garantiehaftung des § 536a I Alt. 1 BGB. Der Vermieter hafttet für adäquat kausale Schäden verschuldensunabhängig.

Handelt es sich um einen nachträglichen Defekt, der nach Vertragsschluss eingetreten ist, haftet der Vermieter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das ist bspw. zu bejahen, wenn er Überwachungs- und Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat, wenn z.B. der Wasserhahn schon längere Zeit ein wenig undicht war und der Vermieter die pflichtgemäße Reparatur unterlassen hat.

Hat der Vermieter den nachträglichen Mietmangel hingegen nicht zu vertreten, haftet er grundsätzlich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt

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