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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe ein kleines Verständnisproblem mit meinem neuen Mietvertrag. Unter § 22 Punkt Schönheitsreparaturen steht folgendes:

Dieser Mietvertrag besagt unter §18 Schönheitsreperaturen bei Auszug folgendens:

"1.Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für Schönheitsreperaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Aussentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Massgabe zu bezahlen, wobei nachdtehend genannte Fristen zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 30% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40% [...]
b) Für Nebenräume [...]
c) Die Regelung nach a) und B) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginndie genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsach in Anwendung.
2.Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreperaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lasen oder vorzunehmen.

Darüber hinaus stehen noch Fristen, in denen man Schönheitsreperaturen in den bestimmten Zimmern während der Mietzeit vornehmen muss.

Meine Frage lautet jetzt, ist diese Klausel zulässig, da wir die Wohnung nicht renoviert übernehmen? Die letzten Renovierungsarbeiten haben im Untergeschoß vor 2 Jahren und im Obergeschoß vor 4 Jahren stattgefunden. Ein Zimmer ist sogar seit über 7 Jahren nicht tapeziert worden. Ich weiß das so genau, weil meine Cousine derzeit drin wohnt und mir das alles erzählt hat.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Gruß
Patsy

1 Kommentar zu „Schönheitsreparaturen bei nicht renoviert übernommener Wohnu”

Susanne Experte!

Eine rechtssichere Auskunft erhälst Du nur vom Fachanwalt.
Da sich in der letzten Zeit bezüglich dieser Klauseln ziemlich viel getan hat und es vom BGH inzwischen dazu zahlreiche Urteile gibt, darf das ein Forum nicht leisten.

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