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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Forumsmitglieder,
in unserem Haus gibt es 8 Mietparteien. Auf dem Dachboden gibt es pro Wohneinheit einen abschließbaren Abstellraum mit Strom.
Die Mieterschaft ist bis dato davon ausgegangen, daß jede Abstellkammer mit dem Stromzähler der jeweiligen Wohnung verbunden ist.
Deshalb betreibt (mindestens) eine Mietpartei in ihrer Abstellkammer auch seit einem Jahr eine Gefriertruhe.
Nun weist die neue NK-Abrechnung einen Treppenhausstrom von 226,99 Euro aus, im Vorjahr waren es zum Vergleich 98 Euro (es gibt keinen Fahrstuhl). Auf Nachfrage/Reklamation bei der Hausverwaltung kam nur die Frage: "Betreibt eine der Mietparteien ein elektrisches Gerät in den Abstellkammern?!" Ja, tut sie ja, nur das kann doch nicht auf die Allgemeinkosten umgemünzt werden, oder? Die übrigen Mietparteien haben doch keine Kontrolle darüber, wer welche Geräte in seiner abschließbaren Kammer betreibt? Ich habe allerdings immer noch keine definitive Aussage darüber, ob der Strom tatsächlich über das Treppenhaus läuft, das entnehme ich nur der Frage des Hausverwalters. Meine Frage nun: Muß die Mieterschaft den Posten zahlen?
Zweites Thema zu dieser NK-Abrechnung: Die Mieterschaft ist winters nicht geräumten Fußwegen um das Haus herum geplagt. Übereinstimmend können wir sagen, daß kein Winterdienst erfolgte. Der Hausverwalter weist aber 334 Euro für Winterdienst (Fußweg-Räumung) aus. Auf unser Verlangen, die entsprechenden Belege zu senden, schickte er 2 Rechnungen mit falscher Adresse der Liegenschaft (1x ähnlich klingender Straßennahme in unserem Ort, 1x zwar unser Straßenname, aber in Nachbargemeinde) die er bereits bezahlte. Frage: Können wir die Umlage auf die Mieterschaft verweigern, da die Leistung nicht erfolgte? Hausverwalter verweist an die Fußweg-GmbH für künftige Reklamationen und sagt, rückwirkend können wir nix mehr erreichen. Hätte er sich nicht vor Zahlung der Rechnung bei der Mieterschaft über ordnungsgemäße Ausführung der Schneeräumarbeiten erkundigen müssen? Der Mieterschaft ist die Beauftragung besagter Fußwegfirma erst seit NK-Abrechnung vom 28.7.2007 bekannt, die besagten Rechnungen stammen aus April 2006. Wir hatten ja nie die Chance, uns über nicht erfolgte Räumung zu beschweren, da uns die Auftragsvergabe nicht bekannt war?! Wir haben uns in den vergangenen 2 Wintern lediglich beim Hausverwalter und der Vermieterin über fehlenden Winterdienst beschwert - da wurde uns nix von der beauftragten Firma gesagt.
Ich freue mich über Feedback!
Grüße, Nicole

2 Kommentare zu „Gefriertruhe im Treppenhausstrom & teurer Nicht-Winterdienst”

Susanne Experte!

Hallo Nicole,

die erhöhte Stromrechnung kann nicht auf alle Mietparteien umgelegt werden, wenn die Stromanschlüsse der Abstellkammern über den Allgemeinstrom laufen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine Gefriertruhe in der Abstellkammer erlaubt ist. Die Frage, ob die Kammern über die zu den Wohnungen zugehörigen Zählern laufen, muss von der Hausverwaltung oder der Vermietung beantwortet werden. Ansonsten dürfte es dort keine weiteren Stromabnahmequellen geben, d.h. Stecker in den Abstellkammern müßten entfernt werden.

Die Rechnung des Winderdienstes wurde ja gar nicht per Beleg bewiesen, daher würde ich die Position abweisen.
Zu den falschen Belegen sollte die Hausverwaltung mal Stellung nehmen, wurden die tatsächlich bezahlt, dann ist das der Spass der Vermieterin, denn der Beleg kann nur mit korrekter Adresse auf die Mieter umgelegt werden. (und sollte auch nur mit korrekter Adresse bezahlt werden) Weiterhin würde ich aufgrund des nicht erfolgten Winterdienstes diese Position auch ablehnen!

Werner1 Profi

Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553).

Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu streuen. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399).

Wenn auch nach Überwachung des Vermieters, was ja unabdingbar im Verantwortungsbereich des VM liegt bei gleichzeitiger Vereinbarung im Mietvertrag, die verpflichteten Mieter keinen Winterdienst verrichten und der VM abmahnt, kann er nach vorhergehender Mitteilung gegen Kostenerstattung einen Winterdienst beauftragen.

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