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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich habe da eine Frage:
Ich habe vor kurzer Zeit einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem Folgende Klausel enthalten ist:

Die Wohnung wird vor Übergabe vom Mieter fachmännisch vollständig renoviert (Durchführung sämtlicher Malerarbeiten) Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann im Gegenzug die Durchführung der ansonsten anstehenden Renovierungsarbeiten unterbleiben.

Nun können wir ab nächster Woche anfangen zu renovieren...
Nur was versteht man unter fachmännischer vollständiger Renovierung? Tapezieren und streichen ist denke ich klar, allerdings befinden sich auch Räume mit Parkettboden in der Wohnung der evtl. abgeschliffen und neu versiegelt werden sollte, doch meines Wissens zählt diese Arbeit nicht zu den Schönheitsrperaturen und ist somit Sache des Vermieters, richtig!?
Wie sieht es mit vorhandenem PVC Boden aus? Muss ich den gegebenenfalls selbst erneuern?
Also was kann der Vermieter bei Übergabe von mir verlangen?
Was muss von mir gemacht werden?

Hoffe mir kann jemand helfen... Vielen Dank schon im Voraus...
Stichwörter: mietvertragrenovierung

1 Kommentar zu „Mietvertrag/Renovierung”

Der_Mario Experte!

Schönheitsreparaturen umfassen nach § 28 IV 3 der Zweiten Berechnungsverordnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Abgedeckt sind hiervon auch vorbereitende Arbeiten, wie beispielsweise das Entfernen von Dübeln. Auch das Entfernen der Tapeten ist eine Renovierung in diesem Sinne.
Das Abschleifen des Parketts gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen und ist Sache des Vermieters, ebenso wie alles andere, was in § 28 IV 3 II. BV nicht aufgeführt ist.

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