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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wer kann mir bei folgendem Gedankengang weiterhelfen:

Eine Nebenkostenabrechnung für 2005 ist dem Mieter fristgerecht zugegangen und die geforderte Nachzahlung wurde auch geleistet.

Allerdings hat der Mieter bei der Überweisung vorsichtshalber den Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" angegeben. Betrag erschien ihm als zu hoch, weitere Schritte erfolgten jedoch nicht.

Nun kommt der Vermieter im Jahre 2007 und legt eine korrigierte Abrechnung für 2005 mit einem HÖHEREN Nachzahlungsbetrag als ursprünglich vor, da ein Posten versehentlich von ihm nicht berücksichtigt wurde.

Kann der Vermieter diese Nachzahlung rechtlich verlangen bzw. muss vom Mieter nachgezahlt werden?

Welchen Nachteil könnte der Mieter in diesem Zusammenhang mit seiner ursprünglichen "Zahlung unter Vorbehalt" erleiden? Dies erfolgte ja nur, weil die ursprüngliche Zahlung bereits als zu hoch angesehen wurde. Wird durch den Vorbehalt die Verjährung irgendwie gehindert?

Danke für Rückantwort,

coach78

7 Kommentare zu „Korrektur Nebenkostenabrechnung/Zahlung unter Vorbehalt”

Der_Mario Experte!

Wofür wird denn denn eine Nachzahlung gefordert?
Die Forderung ist verjährt, Ausnahme ist u. U. dann möglich, wenn die entsprechende Rechnung dem Vermieter jetzt erst zugegangen ist.

Der_Mario Experte!

Wenn man der Meinung ist, die NKA wäre überhöht, nutzt es nichts, einfach nur „unter Vorbehalt“ zu zahlen, wenn man nicht auch schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegt und die angezweifelten Posten bemängelt.

Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke nicht, dass die Zahlung unter Vorbehalt einen Einfluss auf die Verjährung hat.

Danke für die Einschätzung.

Es ist mir schon klar, das allein "unter Vorbehalt" zu zahlen nichts bringt. Es sollte jedoch damals die Möglichkeit offengehalten werden, noch schriftl. Widerspruch einzulegen.

Dies ist schlußendlich nicht geschehen, da die Abrechnung 2005 nach Prüfung doch soweit OK war.

An der Zahlung unter Vorbehalt ändert dies jedoch nichts mehr.

Für weitere Einschätzungen der User vorab schon vielen Dank.

Der_Mario Experte!

Was willst Du noch für Einschätzungen hören?
Wenn der Vermieter die Rechnung einfach nur vergessen hat, hat er Pech gehabt, die Forderung aus 2005 ist verjährt. Nur wenn er die Rechnung jetzt erst erhalten hätte, wäre die Forderung berechtigt, da es dann nicht sein Verschulden gewesen wäre.

Bei einer Zahlung "Unter Vorbehalt" lässt Du Dir nur die Möglichkeit einer Rückforderung Deinerseits offen, die Forderungen aus der NKA wurden ja damit trotzdem beglichen. Das ganze hat also keinen Einfluss auf die Verjährung.

Bei den weiteren Einschätzungen ging es um die "unter Vorbehalt" Geschichte, weil Du Dir da nicht sicher warst. Wenn Du es jetzt bist... dann OK. Danke nochmals.

Berni911 Experte!

Wofür wird denn denn eine Nachzahlung gefordert?
Die Forderung ist verjährt, Ausnahme ist u. U. dann möglich, wenn die entsprechende Rechnung dem Vermieter jetzt erst zugegangen ist.[/quote:570e3]

Die Aussage ist falsch, siehe das Urteil vom OLG Hamm, nur innerhalb der Abrechnungsfrist wäre eine Korrektur rechtens!

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Gute Hilfe. Vielen Dank.

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