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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
in meinem Mietvertrag habe ich zugestimmt das ich Instandhaltungsarbeiten bis zu einer bestimmten Höhe selber zu tragen habe.
Mein Vermieter hat mir jetzt eine Rechnung geschrieben, indem die Punkte Hausecke neu versiegelt (von außen) und Richten des Sockels (was immer das auch ist) stehen.
Muß ich für Instandhaltungsarbeiten der Hauswand auch anteilig mitzahlen? In meinem Mietvertrag gibt es den Punkt mit der Hauswand nicht.

Wer weiß Rat oder kennt die gesetzliche Lage?

Danke für eure Antworten einen schönen Gruß
Stefanie

3 Kommentare zu „Hauswandinstandsetzung als Mieter mitbezahlen?”

crazynet24

Instandhaltungsarbeiten sind nur in den eigenen Mieträumen bis zu einem vertretbaren Betrag auf den Mieter übertragbar.
Damit soll verhindert werden, dass der Mieter wegen jeder Kleinigkeit (z.B. Gummidichtung am Duschschlauch, o.ä.) zum Vermieter gerannt kommt und der Aufwand unverhältnismäßig wird.
Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten am Haus sind ausschließlich Vermietersache. Außerdem ist der Vermieter auch immer zur Auskunft über entstehende Kosten gegenüber dem Mieter verpflichtet.
Lehne die Zahlung der geforderten Rechnung ab mit hinweis auf die geltende Rechtssprechung.

Gruß
Stefan

Shamanin

Hallo Stefan,
weißt du zufällig wo ich das mit den Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten finden könnte (um das richtig zu formulieren), hab schon bei google gesucht doch leider nichts gefunden.
Und wie meinst du das mit den entstehenden Kosten? Im Mietvertrag bei mir steht das ich mich verpflichte mit 6 % der Kaltmiete zu beteidigen. Hätte der Vermieter mich trotzdem informieren müssen, das ich mich beteidigen muß?

Schönen Gruß
Stefanie

Der_Mario Experte!

Hallo Stefanie.

So eine "Kleinreparaturklausel" ist dann zulässig, wenn sie eine Begrenzung auf einen maximalen Kostenaufwand von 100 € und eine Kostenbegrenzung von maximal 8 % der Jahresnettomiete enthält.
(Amtsgericht Braunschweig, Aktenzeichen 116 C 196/05)

Der Mieter darf allerdings nicht mit der gesamten Instandhaltung der Mieträume einschließlich Gebäudeinstandhaltung verpflichtet werden, da hiermit die Reparaturverpflichtung des Vermieters (§ 535 BGB) ins Gegenteil verkehrt wird, was die Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung des Mieters ansieht.

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