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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir haben folgendes Problem:
Im März wurde uns von einem Makler eine DHH zur Miete angeboten. Da das für uns freie Objekt noch im Rohbau war, zeigte er uns ein fast fertiges Objekt als Musterhaus. Wir haben direkt den Mietvertrag unterschrieben.

Nach Fertigstellung unserer DHH mussten wir feststellen, dass im Innenausbau gewisse Veränderungen vogenommen wurden u.a. andere Wandfliesen im Badbereich, Änderung der Bodenfliesen, Einbau anderer Sanitärobjekte ( Eckbadewanne, dadurch ungewollte Verkeinerung des Badezimmers). Im DG Studio wurde der Drempel anstatt auf 90 cm auf 120 cm gesetzt, dadurch Verkleinerung des Raumes. Die Gestaltung des Fliesenspiegels in der Küche sollte nach unseren Wünschen erfolgen, ist aber dennoch anders durchgeführt worden.

Ausserdem läuft der Mietvertrag zum 01.Juni an und folgende Arbeiten sind u.a. noch nicht abgeschlossen: Handläufe im Treppenflur fehlen, Hauseingang nur über Bretter zu erreichen, Elektroinstalation nicht komplett, Fliesenarbeiten nicht komplett, Sanitärobjekte noch kein Silikon.

Nun unsere Fragen:
- Was muss ich mir als Mieter gefallen lassen?
- Kann ich Mietkürzungen durchsetzen?
- Bis wann müssen welche Arbeiten abgeschlossen sein? ( Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist aufgrund Küchenbestellung usw. nicht mehr möglich )

Ausserdem wurde uns versichert, dass die Decken streichfertig weiß übergeben werden. Nun sind die Decken aber nur grauer Stahlbeton (Stoßfugen verfugt und verspachtelt). Habe ich als Mieter die Verpflichtung die Decken zu verputzen, oder wie soll ich sie sonst weiß bekommen, ohne zu tapezieren?

Vielen Dank vorab für die Beantwortung.
Liebe Grüße,
eine junge Familie
Stichwörter: ansprüche + mieter + neubau

1 Kommentar zu „Ansprüche als Mieter bei einem Neubau?!?”

Der_Mario Experte!

Ich denke, bei so komplexen Sachverhalten wäre es sinnvoller, einen Fachanwalt zu beauftragen.

Wenn die Wohnfläche im Mietvertrag festgeschrieben wurde, und die Miete nach Wohnfläche berechnet wird, wäre ggf. eine Reduzierung der Miete möglich.
Dass geringfügige Änderungen im Vergleich zum Musterhaus vorgenommen worden sind, werdet Ihr vermutlich hinnehmen müssen, außer es gab eine entsprechende Vereinbarung.

Wenn die Arbeiten nach Beginn des Mietverhältnisses noch andauern, seid Ihr möglicherweise zu einer Mietminderung berechtigt. Welche Höhe dann angemessen ist, solltet Ihr einen Anwalt prüfen lassen, da bei zu Unrecht überhöhter Mietminderung der Vermieter zur Kündigung berechtigt sein könnte.

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