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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Liebe Board-Experten,

wir haben vor 2,5 Jahren unsere Wohnung gemietet. Die Wohnung wurde uns von einer Maklerin vermittelt, die uns schon lange Zeit als Verwalterin des Hauses bekannt war (meine damalige Freundin, jetzige Frau, wohnte vormals in der Nachbarwohnung im selben Haus). Es wurde seinerzeit die übliche Maklerprovision von 2,32 (abzüglich eines 10%igen Nachlasses, da der Maklerin die Geschichte wohl auch ein wenig peinlich war und sie für Ihre Arbeit uns praktisch nur gesagt hat, dass die Nachbarn bald ausziehen werden) Monatsmieten bezahlt.

Die Maklerin führt Ihre Firma in Bürogemeinschaft mit der Hausverwaltung Ihres Mannes, beides angesiedelt in deren Wohnhaus. Die Maklerin offensichtlich regelmäßig in der Hausverwaltung (ist als Maklerin evtl. nur für die Hausverwaltung aktiv?), am Telefon der Hausverwaltung erreicht man fast immer die Frau. Angestellte haben beide "Firmen" nicht.

Wir werden bald ausziehen und haben nicht schlecht Lust unsere Provision zurückzufordern. Daher bitte ich Euch um die Bewertung unserer Erfolgsaussichten.

Verjähren tut das ganze binnen 3 Jahren, oder? Welches Datum gilt für die Verjährung? die Rechnung über die Provision stammt vom 30.06.04, der Mietvertrag vom 24.06. begann am 01.08.06.

Seht Ihr gegebenenfalls Probleme bezüglich der Beweislast?

Vielen Dank für Euer Feedback!

5 Kommentare zu „Maklerin zugleich Frau und Mitarbeiterin des Hausverwalters”

langbein

Vielen Dank für die Auskunft. Die Verjährung würde dann ENDE 2007 (31.12.) eintreten? Müsste dann bis zu diesem Termin eine Klage eingereicht werden, oder muss bis dahin nur die Forderung geltend gemacht werden (Einforderung der Rückzahlung).

Susanne Experte!

Ich denke, die Rückforderung hemmt die Verjährung, kann ich Dir aber nicht rechtssicher sagen.
Sichere Auskunft bekommst Du gegen kleine Mack bei http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- w -->

Rano Experte!

Die Verjährung würde dann ENDE 2007 (31.12.) eintreten? Müsste dann bis zu diesem Termin eine Klage eingereicht werden, oder muss bis dahin nur die Forderung geltend gemacht werden (Einforderung der Rückzahlung).[/quote:0b6ab]

Du stellst irgendwann in den drei Jahren einen Anspruch (bitte beweisbar - also per NN oder Boten). Nach der Verjährung kannst Du den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Also: Jetzt eine Forderung mit Fristsetzung und vor Ablauf der Verjährung das Mahn- und (direkt anschliessend) das Gerichtsverfahren. Beides &quot;hemmt&quot; die Verjährung.

Gruß
Ralph

langbein

Vielen Dank für die Antwort...dann muss ich jetzt mal los <!-- s :-) --><!-- s :-) -->

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