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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hey,
Ich habe für mein 5-Mietpartienhaus Mitte Dezember letzten Jahres rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 erstellt. Grundlage bei der Abrechnung der Heizkosten waren die Ableseergebnisse der Firma TECHEM.
Diese waren, wie mir sofort aufgefallen ist nicht korrekt(Wasserverbrauch bei einem 0m³ etc.)
Habe mich daraufhin auch gleich an Techem mit dem Problem gewandt, der Fehler konnte jedoch erst im neuen Jahr bearbeitet/korrigiert werden, da die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub war bis Ende des Jahres.
Egal Abrechnung musste ja raus, erstma mit falschen Werten. Habe dann auch gleich nach Eingang der korrigierten Daten mich drangemacht die betreffenden Parteien zu korrigieren.

Bei einem wurde die Nachzahlung etwas höher…
Wie ist das jetzt, habe ja gehört Korrektur nach Fristablauf darf nicht zum Schaden des Mieters sein, aber die Schuld liegt ja in dem Moment nicht bei mir, sondern Techem wegen Falschablesung.
Kann ich da jetzt trotzdem auf der korrigierten Forderung beharren oder kann ich mich mit der Differenz die ja sonst uneinbringbar wird an Techem wenden?

PS: bevor irgendwelche Sprüche kommen…ja ja ich weiß dieses Jahr werde die Abrechnung eher machen….

mfg dreas
Stichwörter: abrechnung + korrektur + verspätet

7 Kommentare zu „Abrechnung Korrektur verspätet”

Susanne Experte!

Naja, aber Techem ist, im rechtlichen Sinne, Dein sog. Erfüllungsgehilfe und für dessen Versäumnisse hast Du aufzukommen!

Schau Dir mal Deinen Vertrag an mit der Firma, grundsätzlich wäre das ein Fall von Schadenersatz, fraglich nur, ob sowas vertraglich ausgeschlossen wurde.

Berni911 Experte!

Hallo Andy,

also ich finde da einen anderen Fehler, du hast eine fehlerhafte Abrechnung rausgeschickt, was hat dich den dabei geritten ? Ist sowas dann Vorsatz ?

Die Gerichte schreiben zum Thema Jahresfrist:... binnen eines Jahres, soweit der Vermieter die Verspätung nicht selbst zu vertreten hat!
Tja, das ist aus meiner Sicht hier klar der Fall. Da du eine flasche Abrrechnung raus geschickt hast, kannste dir deine Schadensersatzforderung gegen Techem wohl auch in die Haare schmieren.

Bin mal gespannt, wie die anderen den Fall sehen.

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Berni911 Experte!

Könnte das vielleicht passen ?
Die neue gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach der Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten gegenüber dem Mieter keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, erstreckt sich auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dies bedeutet, dass der Vermieter vom Mieter nach Fristablauf nicht nur keine Nachzahlung, sondern auch keine Rückzahlung eines z. B. wegen eines Rechenfehlers versehentlich ausgezahlten Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung verlangen kann (AG Mettmann, Urteil v. 24.05.2004, 22 C 155/04, NZM 2004, 784).
[/quote:cbb98]

Berni911 Experte!

Oder das ?
Bei Teileigentum kann sich Abrechnung verzögern

Im freifinanzierten Wohnungsbau gibt es für die Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen keine gesetzlichen Fristen. Die überwiegende Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung grundsätzlich spätestens 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erfolgen hat; es sei denn, dem Vermieter ist eine Abrechung noch nicht möglich, z. B. weil bestimmte Belege und Rechnungen noch nicht vorliegen oder die Höhe der Kosten noch nicht feststeht.

Bei vermietetem Teileigentum steht die konkrete Betriebskostenbelastung des Eigentümers erst dann endgültig fest, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Gesamt- und Einzelabrechnung bestandskräftig ist. (§ 28 Abs. 5 WEG). Somit liegt kein Verschulden des Vermieters vor, wenn sich die Abrechnung der Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt verzögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2000, ZMR 2000, 453).
[/quote:5a2d0]

Berni911 Experte!

Das könnt ja auch noch passen:
Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 muss dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen (Abrechnungsfrist). Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 musste dem Mieter somit spätestens am 31.12.2004 zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter (z. B. wenn die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren) ausgeschlossen; es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, z. B. weil ihm noch keine Belege vorliegen (Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Strittig ist, ob die Abrechnungsfrist auch durch Vorlage einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung gewahrt ist, oder ob diese wie eine nicht gemachte Abrechnung behandelt werden muss. Letztes hätte zur Folge, dass der Vermieter nach Fristablauf zwar eine korrekte Abrechnung vorlegen kann bzw. auf Verlangen des Mieters sogar vorlegen muss, mit Nachforderungen jedoch ausgeschlossen ist.
Nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist wie folgt zu unterscheiden:

Erfüllt die Abrechnung die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung gestellt werden - enthält die Abrechnung also insbesondere eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Mieters - ist die Abrechnungsfrist auch bei Vorliegen von inhaltlichen Fehlern gewahrt. Inhaltliche Fehler, z. B. Rechenfehler oder die unzutreffende Höhe einzelner Betriebskostenpositionen stellen keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH bei Angabe eines falschen Umlageschlüssels (z. B. Wohnfläche statt vertraglich vereinbarter Miteigentumsanteile). Auch dies stellt keinen formellen Mangel, sondern lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, den der Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren kann, ohne mit einer Nachforderung ausgeschlossen zu sein. Allerdings ist der Nachforderungsanspruch des Vermieters in diesem Fall begrenzt auf den ursprünglich mit der fehlerhaften Abrechnung verlangten Betrag. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04).
[/quote:a874a]

Rano Experte!

Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat [/quote:e462b]

Hier liegt immer wieder das Problem:
Du und Dein Erfüllungsgehilfe werdet in einen Topf geworfen. Also bist &quot;Du&quot; es schuld, dass Du keine korrekten Ergebnisse hattest.

Tatsächlich wäre Techem hier in Regress zu nehmen, aber wie Susanne schon schrieb, schliessen die Abrechner das nur zu gerne aus.

Was sagt also nun Dein Vertrag mit Techem dazu?

Gruß
Ralph

Rano Experte!

Was lernen wir daraus?

Lieber erst eine geschätzte Abrechnung erstellen und das Geld einstreichen ...
... und später -nach Kenntnis der genauen Werte- eine Überzahlung erstatten.

Oder wie jetzt? <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

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