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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Reklamation der Wohnungsübergabe

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Hallo,

ich habe meine zum 31.12.2004 gekündigte Wohnung am 04.01 im Rahmen einer Übergabe mit Protokoll übergeben.

Dabei wurde der Zustand erfaßt/bemängelt, ohne jedoch eine Verantwortlichkeit für die Ausbesserung festzulegen.

Nun schreibt der Besitzer nach 3 Wochen, dass ér mit der Wohnungsübergabe nicht einverstanden ist und er die Wohnung so nicht abnimmt.
U.A. bemängelt er Dübellöcher in Flur und Bad und nicht gestrichene Wände/Decken. Wir haben die Wohnung vor 9 Jahren unrenoviert übernommen und bis auf die Türen alles in den letzten 3 Jahren gestrichen. Laut Mietvertrag sind wir zu Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeiträumen verpflichtet.
Zudem haben wir z.B die Flurbeleuchtung bei der Übergabe nach Absprache nicht demontiert - auch das wird nun eingefordert.


Meine Fragen:

- darf der Vermieter auch nach 3 Wochen noch mit Ansprüchen kommen?
- sind Dübellöcher zu entfernen?
- kann er einfach Absprache mit seiner zur Übergabe beauftragten Person rückgängig machen?

Bitte helft mir schnell!

Vielen Dank
Ralf
Stichwörter: reklamation + wohnungsübergabe

2 Kommentare zu „Reklamation nach Wohnungsübergabe”

Gast Experte!

Hallo,

scheinbar hast du Sinn und Zweck des Übergabeprotokolls nicht verstanden.

Es stehen die Mägel drin, die festgestellt wurden, dass hast du wohl ab abgezeichnet.

Selbstverständlich bnraucht dort nicht hingeschrieben zu werden, dass du die Mängel nicht beseitigst, dies ergibt sich bereits aus der Aufnahme des Mangels (wozu sollte es sonst erfasst werden). Willst du dich gegen die Verantwortung wehren ist es deine Sache aktiv zu werden. Die nachträgliche Aufforderung durch den Vermieter kann nunmehr als höfliche Erinnerung betrachtet werden.

Also: Hin und Mängel beseitigen oder Rechtsstreit um die Kautionsrückzahlung führen.

Josh

Gast Experte!

Im Protokoll wird doch der Zustand der Wohnung beschrieben.
D.h. im unrenovierten Zustand sind bestimmte Mängel anzuführen, aber nicht zu beseitigen.
Der Übernahmezustand wird doch dann mit dem Abgabezustand unter Berücksichtung der vertraglichen Verpflichtungen gesehen.

Das ist eigentlich mein Verständnis.

Ist das so falsch?

Gruß
Ralf

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