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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen!

In meiner NK-Abrechnung wurden folgende Positionen auf mich als Mieter umgelegt:

- Wartung Tiefgarage
- Wartung Doppelparker
- Wartung Hebeanlage

Alle Positionen betreffen die Wartung der TG-Stellplätze. Ich habe jedoch keinen TG-Platz angemietet und nutze folglich auch keinen.

M.E. fehlt hier die rechtliche Grundlage für die Umlegung der Kosten.

Wie seht ihr das? Kennt jemand entsprechende Urteile/Rechtssprechungen etc. (mit Quellangaben)

Besten Dank

Stooge

6 Kommentare zu „Wartungskosten TG umlagefähig? Keine Nutzung/Anmietung”

Susanne Experte!

Die Frage ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Wenn z.B. vereinbart wurde, dass auch nach Wirtschaftseinheit abgerechnet werden darf, dann gehören die TG zu dieser Wirtschaftseinheit dazu.
Große Gesellschaften rechnen fast immer nach WE ab.

Meine Eltern wohnen bei der LEG und zahlen, durch die Abrechnung nach WE, für die Reinigung der Glasvordächer 3 Straßen weiter. Durch die Größe der WE sind das allerdings Centbeträge !!!

Wir reden hier doch bitte nicht über Beträge von unter 5.-€ pro Jahr???

Stooge

Hallo Susanne!

Vielen Dank für deine Antwort.

Die TG gehört zu zwei Häusern mit je 5 Wohnungen - also eine kleine Einheit. Meinen (privaten) Vermietern gehören eine Wohnung und zwei Außenstellplätze. TG-Plätze hätte ich von anderen Vermietern anmieten können.

Mein Mietvertrag (nach dem Mietrechtsreformgesetz 2001, geschlossen in 2004) bezieht sich nur auf die Wohnräume und Außenstellplätze. Als Nebenkosten wurde nur ein Betrag fixiert. Eine detaillierte Beschreibung über den Umfang der Nebenkosten hätte eingefügt werden können, wurde jedoch nicht gemacht. Ein Beschreibung zum Abrechnungsmodus (z.B. nach WE etc.) gibt es nicht.

Die Kosten für die Wartung belaufen sich auf 80 Euro. Da ich die TG nicht genutzt habe, sehe ich hier keine Grund die Kosten dafür zu übernehmen! Insbesondere weil jegliche Information des Vermieters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausblieb und allein aus den Abrechnungen des Vormieters nicht erkennbar war, dass die Kosten auch bei Nichtanmietung von TG-Plätzen anfallen!

LG

P.S.

Ich habe soeben entdeckt, dass die Abrechnung immer bis zum 30.06. des Folgejahres erfolgen muss. Meine Abrechnung für 2005 habe ich erst diesen Monat erhalten. Die Ansprüche des Vermieters (Nachzahlung NK) verjähren aber trotzdem erst nach 3 Jahren, oder?

Susanne Experte!

Also, ich fang mal hinten an <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->
Habe ich richtig verstanden, das Wirtschaftsjahr geht jeweils vom 01.07.-30.06 ?
Dann muss die Abrechnung jeweils bis 30.06. des Folgejahres zugestellt sein, sonst kann der VM eine Nachzahlung nicht mehr fordern. Das hat nichts mit Verjährung zu tun, sondern heißt hier 12 monatige Ausschlussfrist.
Beispiel: Abrechnungszeitraum 01.07.04-30.06.05 muss bis 30.06.06 zugestellt sein!

Für Deine Nebenkosten: Ich habe das jetzt so verstanden, dass Du Mieter einer ETW bist. Und Du hast vollkommen recht, dass Du die Kosten nicht zu tragen hast. Offensichtlich scheint die TG zum Gemeinschaftseigentum zu gehören, das ist allerdings der Spass Deines Vermieters.
Bei ETW bekommt der Eigentümer eine Abrechnung über das Hausgeld, davon kann er, je nach Vereinbarung im MV, die Kosten nach Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen.

Bitte nochmal nachschauen, ob Du überhaupt eine Nk-Pauschale oder NK-Vorauszahlungen leistest. Mit einer Pauschale wäre nämlich alles abgegolten und keine Abrechnung erforderlich.
Bei einer NK-Vorauszahlung muss mindestens vereinbart sein, welche Positionen der Nebenkosten berechnet werden dürfen (Aufzählung im MV) oder der Mietvertrag verweist auf §27 der II. Berechnungsverordnung oder auf die Betriebskostenverordnung. Die kannst Du übrigens online finden und mal durchlesen.
Weiterhin sollte man einen Umlageschlüssel vereinbaren, ist keiner vereinbart, wird nach BGB alles nach Wohnfläche umgerechnet. Bei ETW werden manche Sachen, z.B. Gartenpflege etc. auch nach MEA (Eigentumsanteile) abgerechnet.

Stooge

Jetzt wird es richtig interessant <!-- s :-) --><!-- s :-) -->

Also das mit der TG ist geklärt. Ansprüche gegen mich bestehen hier keine!

Du hast mich allerdings mit der &quot;Ausschlussfrist&quot; auf einen interessanten Punkt hingewiesen. Also meine Situation sieht hier im Detail wie folgt aus.

Abrechnungszeitraum ist laut Abrechnung das Kalenderjahr (01.01.2005 - 31.12.2005). Ich selbst hatte die Wohnung auf 01.11.2005 gekündigt, was davon aber unabhängig sein sollte.

Nun kam per Einschreiben am 24.01.2007 die Abrechnung für 2005. Alle Belege sind datiert vom Januar/Februar 2006, woraus ich folgere, das meine Vermieter knapp ein Jahr auf der Abrechung gesessen haben und somit die 12-Monatsfrist nicht eingehalten haben. In der Folge haben sie nun rechtlich keine valide Forderung mehr gegen mich?!

Das einzige was mich noch ein wenig irritiert ist der Passus im Mietvertrag:
&quot;Nebenkosten (zu entrichten für __) sind neben dem Mietzins zu zahlen mit einem festen Betrag von XY Euro p.M. - werden anteilig in Höhe von ____ Prozent der tatsächlich entstehenden Gesamtkosten umgelegt, wobei eine monatliche Abschlagszahlng von ______ EUR zu leisten ist. Im letzteren Falle muss die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen.&quot; Die mit _____ markierten Stelle wurden nicht rausgekreuzt und auch nicht ausgefüllt.

Warum ist hier der 30.06. genannt?! Liegt es daran, dass das Vertragsformular aus dem Jahr 2001 (geschlossen in 2004) ist? Ist das unbeachtlich?

So wie es für mich aussieht haben meine Vermieter kein rechtlich durchsetzbares Forderungsrecht auf NK-Nachzahlung. Weiss trotzdem nicht genau wie ich mich verhalten soll (geht hier um einen mittleren 3stelligen Betrag). Einerseits habe ich die NK zu verantworten (außer der TG-Position) und sollte sie deshalb trotz Ablauf der Frist zahlen. Andererseits hat der Gesetzgeber nicht grundlos die Ausschlussfrist erlassen, sondern will hier die Mieter wahrscheinlich für negativen Überraschungen (zeitlich) schützen!

Besten Dank für Deine Mühe!

Susanne Experte!

Du hast vollkommen Recht! Schreib dem VM einen Brief:

Nach § 556 Abs. 3 BGB ist die Ausschlussfrist am 31.12.2006 abgelaufen. Eine Nachzahlung aus NK-Abrechnung wäre nur zu leisten, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. (Wichtig in dem Fall: die Hausverwaltung ist Erfüllungsgehilfe des VM und Verspätungen durch die Hausverwaltung hat der VM daher auch zu vertreten!!!)

http&#58;//dejure&#46;org/gesetze/BGB/556&#46;html[/url:8019d]

Dazu zu sagen ist noch, dass Du von der Abrechnung 01.01.2005-31.12.2005 lediglich 10/12 zu zahlen hast. (MV bis Oktober?)

Dein Mietvertrag könnte durch Nichtausfüllen auch dahingehend interpretiert werden, dass Du eine Pauschale zahlst. Das mit dem Datum versteh ich auch nicht...

Stooge

Vielen Dank Susanne!

Deine Erläuterungen waren sehr hilfreich!

Alles Gute!

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