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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,ich hätte eine Frage.
Unser Vermieter weigert sich vehement die Wasserkosten nach den bei uns eingebauten Wasseruhren abzurechnen.
Können wir die genaue Abrechnung nach Uhr (rechtlich) verlangen?
Wir bezahlen seit Jahren wesentlich mehr Wasser als wir tatsächlich verbrauchen.
Für Eure Antworten wären wir sehr dankbar.
Gruß jochen
Stichwörter: nebenkostenwasseruhr

4 Kommentare zu „Nebenkosten/Wasseruhr”

Susanne Experte!

Soviel ich weiß ist er verpflichtet, wenn Uhren angebracht sind, nach deren Werten abzurechnen. Was steht im Mietvertrag zum Umlageschlüssel von Frischwasser?

Jochen

Hallo Susanne,
im Mietvertrag steht nach Personen.Aber als wir den Vertrag geschlossen haben,wußten wir nicht daß Uhren eingebaut sind.Im ersten Jahr wurden die Uhren abgelesen.Der Vermieter hat vorher selbst hier gewohnt und bestimmt nicht mehr bezahlt als sein "Uhrenverbrauch" war.
Jochen

Susanne Experte!

Hallo Jochen,

ich habe hier mal den betreffenden Auszug aus dem BGB kopiert. Meiner Ansicht nach hast Du nach Abs. 1 Anspruch auf Abrechnung "nach erfasstem Verbrauch". Warum im MV eine Abrechnung nach Personen vereinbart ist, könnte vielleicht daran liegen, dass die anderen Wohnungen teilweise nicht mit Uhren ausgestattet sind. Ist das der Fall, so ist die Abrechnung nach Personen richtig!

§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Jochen

Tja,danke Susanne

Das hatte ich auch schon so gefunden,nur interessiert es den Vermieter leider nicht.
Ich habe diese Information auch vom Mieterbund aus dem I-Net.

Muß wohl leider doch mal bei einem Anwalt nachfragen.

Ich danke Dir auf alle Fälle sehr für Deine Bemühungen.
D-A-N-K-E

Jochen

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