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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

zum 01.02.2002 habe ich eine Wohnung einer Wohnungsbaugesellschaft gemietet, die ich nun zum 31.03.2007 gekündigt habe. Die Übergabe der Wohnung wurde damals von dem Hauswart gemacht.

Im Wohnzimmer befanden sich Styropordeckenverkleidungen und Teppichboden von dem Vormieter. Mir wurde damals nicht gesagt, dass ich die Deckenverkleidung und den Teppich nach dem Auszug entfernen muss, sonst hätte ich natürlich auf ein vorheriges Entfernern bestanden.

Folgendes steht im Übergabeprotokoll:[/b:1cb35]

Bauliche Veränderungen durch den Mieter bzw. mieteigene Ausstattung:[/i:1cb35]
·Decke Styropurplatte (ein Rechtschreibfehler vom Hauswart. Es sollte Styroporplatte heißen)
·Gesamte Whg. Teppichboden
·Vermietung ohne E-Herd

Ich bin bereit, das Mietobjekt in seinem jetzigen Zustand zu übernehmen und etwa erforderliche Schönheitsreparaturen auf eigene Rechnung durchzuführen. Die vorgenannten baulichen Veränderungen bzw. mieteigenen Ausstattungsgegenstände werden von mir übernommen. Sämtliche Instandhaltungen und Reparaturen werden auf meine Kosten vorgenommen; Schadenersatzansprüche gegenüber XXX sind in jedem Fall ausgeschlossen. XXX ist berechtig, jederzeit die Herrichtung des Ursprungszustandes zu verlangen.
Der Mieter erklärt, im übrigen die Wohnung mit 3 Schlüsseln für die Wohnungseingangstür ordnungsgemäß übernommen zu haben.[/i:1cb35]

Folgendes steht im Mietvertrag[/b:1cb35]
§ 3 Übergabe der Mietsache und Haftungsbeschränkung[/i:1cb35]
1. Der Mieter übernimmt die Wohnung in dem vorhandenen und besichtigten Zustand als vertragsgemäß. Der Wohnungszustand wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
2. Soweit der Mieter Zuschüsse für Schönheitsreparaturen, z.B. durch Mietgutschrift, erhalten hat, sind diese unverzüglich and ausschließlich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden.
3. Die XXX und ihre Erfüllungsgehilfen haften bei nicht rechtzeitiger Räumung des Vormieters bzw. nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Mieträume gegenüber dem Mieter nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der XXX beruhen.
§ 5 Mietsicherheit[/i:1cb35]
Die Zahlung einer Mietsicherheit entfällt.
§ 19 Rückgabe der Mietsache[/i:1cb35]
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe wird in einem anzufertigenden Abnahmeprotokoll festgestellt.
2. hat der Mieter Veränderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht wiederherzustellen. Für Anlegen und Einrichtungen, auch Schilder und Anschriften, innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die XXX kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn die dem Mieter dafür angemessen entschädigt. Der XXX steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mietnahme ein berechtigtes Interesse hat.

Meine Fragen lauten nun: War die Wohnung mit der Styropordecke vermietet oder handelt es sich um eine Übernahme von dem Vormieter? Bin ich aufgrund dieser Daten (oder auch allgemein) dazu verpflichtet, diese Styropordecke zu entfernen und neu zu tapezieren bzw. anzustreichen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe !
Stichwörter: deckenverkleidung

1 Kommentar zu „[b]Deckenverkleidung entfernen[/b]”

Susanne Experte!

Du hast die Styroporplatten als "bauliche Veränderung" durch den Vormieter übernommen:

Die vorgenannten baulichen Veränderungen bzw. mieteigenen Ausstattungsgegenstände werden von mir übernommen. [/b:d5eae]

Der VM kann den Rückbau demnach von Dir verlangen. Du hast doch das Übernahmeprotokoll und den Mietvertrag unterschrieben, demnach liest man das vorher durch und fragt nach, was man nicht versteht.

Mir wurde damals nicht gesagt, dass ich die Deckenverkleidung und den Teppich nach dem Auszug entfernen muss, sonst hätte ich natürlich auf ein vorheriges Entfernern bestanden. [/b:d5eae]

Das muss Dir auch keiner sagen, es stand im Protokoll und Du hast es unterschrieben.....
Auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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