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Textform



"Textform" nennt sich die Neuerung, die das Gesetz über Formvorschriften beim Privatrecht und Rechtsgeschäftsverkehr seit Anfang August 2001 mit sich bringt. Sie ersetzt an vielen Stellen die althergebrachte "Schriftform", so teilweise auch im Mietrecht. Hier betrifft sie insbesondere Mieterhöhungen, die Erhöhung von Vorauszahlungen und Nebenkostenabrechnungen. Eine Kündigung muss aber nach wie vor der Schriftform genügen, d.h. eigenhändig unterschrieben sein.

Wo das Gesetz eine Mitteilung in "Textform" zulässt, reicht es aus, dass demjenigen, demgegenüber etwas erklärt werden soll, eine Nachricht in Textform zugeht. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Es genügt, dass der Absender lesbar ist und am Textende eine Nachbildung einer maschinellen Namensunterschrift (z.B. gez. Schmidt) deutlich wird. Auch eine sogenannte Faksimile-Unterschrift (eine künstlich nachgemachte Unterschrift) ist erlaubt.

Theoretisch kann der Vermieter also nunmehr eine Mieterhöhung auch per Email oder Fax versenden. Allerdings ist der Vermieter im Streitfall beweispflichtig für den Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens. Werden damit (wie bei einer Mieterhöhung) Fristen in Gang gesetzt, könnte dieser Beweis knifflig werden, denn es gibt keine Vorschriften darüber, dass ein Email-Postfach oder ein Fax regelmäßig auf Nachrichten überprüft werden müssen.
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