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Hallo,

ich habe folgendes Problem. Hier estmal kurz was zu Vorgeschichte:
Meine damalige Freundin hat bei mir einen 8 wöchigen Urlaub gemacht, damit sie in aller Ruhe eine neue Wohnung suchen konnte, da sie über 400 km von mir entfernt wohnt. Da dadurch ein reger Besucherverkehr bei mir zu Hause herrschte, war mein Vermieter nicht sonderliche begeistert davon. Und da er sowieso allgemein sehr spießig ist, z.B. guckt er durch die Fenster in meine Wohnung um sich über den Ordnungszustand meiner Räumlichkeiten zu informieren, hat er mir am 30.6. eine Kündigung wegen Eigenbedarf in den Briefkasten gesteckt. Soviel zur Vorgeschichte, nun zu meiner Frage.
Ich habe gestern im Internet recheriert und rausgefunden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam ist, wenn der Vermieter keine Angaben über den Namen, den Verwandschaftsgrad sowie die derzeitigen Wohnverhältnisse des Verwandten angibt. Die Kündigung soll deswegen unwirksam sein, da sich der Mieter nicht ausreichend über die Gründe der Kündigung informieren kann. Ist das richtig so?
Wenn ja dann wäre doch die Kündigung meines Vermieters unwirksam da er lediglich angegeben hat, dass die Wohnung für seine 87 jährige Schwiegermutter sei die aus alters- und krankheitsbedingten Gründen nicht mehr in Ihrer jetztigen Wohnung bleiben kann. Er hat mir weder Namen, Adresse noch sonstige Angaben über seine Schwiegermutter angegeben was mich Anfangs auch etwas stutzig gemacht hat, da diese Kündigung sehr unverhofft kam. Wenn nun wirklich eine Unwirksamkeit der Kündigung vorliegt, wie soll ich dann weiter vorgehen? Soll ich ihm das mitteilen oder lieber den Mund halten? Die Frist um einen Widrespruch einzureichen ist jedoch schon abgelaufen oder muss ich das auf Grund der unwirksamkeit gar nicht mehr?

Ich danke euch schonmal rechtherzlich für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Sash

7 Kommentare zu „Unwirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarf”

Susanne Experte!

Hier ein interessanter Artikel zum Thema Eigenbedarfskündigung:

http://www.123recht.de/article.asp?a=16621[/url:ad301]

Hieraus geht auch nicht hervor, dass die von Dir beschriebenen genauen Angaben zur Person nötig sind.

Wichtig zu wissen wäre, ob es sich bei Deiner Wohnung um eine sog. Einliegerwohnung handelt, d.h., das Haus hat nicht mehr als 2 Wohnungen und der VM wohnt in einer. Dann hätte der VM nämlich die sog. erleichterte Kündigung: er kann ohne Grund mit Verlängerung der Frist um 3 Monate kündigen, eine vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung wäre also gar nicht nötig.
Sollte meine Vermutung richtig sein, ist auch nachzuvollziehen, dass die 87 jährige alte Dame in der Nähe wohnen soll. Wurde denn in der Kündigung auf die Härteklausel hingewiesen? Wie Du dem Artikel entnehmen kannst verlängert sich Deine Einspruchsfrist wenn dieser Hinweis fehlt.
Im Endeffekt würde bei Dir lediglich Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn Dein Mietvertrag erst seit kurzer Zeit besteht, denn die Problematik mit der alten Dame war ja vorherzusehen!
Mein Tip: such Dir eine neue Wohnung!

Sash21

Hallo,

erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich habe mir den Beitrag mal angesehen. Im Punkt 2 steht geschrieben ...


Der Mieter soll die Möglichkeit haben, sich frühzeitig über seine Rechtsposition zu informieren. Er muss insbesondere erkennen können, ob aufgrund der geschilderten Tatsachen Eigenbedarf besteht und ob die Kündigung berechtigt ist.
Demnach ist in der Begründung des Eigenbedarfs möglichst konkret darzustellen, für welche Person[/b:eacd7], aus welchem Grund Eigenbedarf besteht.
[/quote:eacd7]

Folgenden Beitrag, der mich zu meiner Annahme brachte, habe ich gefunden...

http://focus.msn.de/immobilien/mietrecht/eigenbedarf/form_aid_17024.html[/url:eacd7]

Das Haus in dem Ich wohne ist ein Mehrfamilienhaus, d.h. neben mir, wohnt noch der Vermieter und ein weiterer Mieter in diesem Haus.

Ich habe leider keine Ahnung wo die Frau wohnt da, wie bereits erwähnt, keine Angaben dazu gemacht wurden. Es wurde lediglich darauf hingewiesen dass es sich um seine Schwiegermutter handelt. Auf die Härteklausel wurde ich hingewiesen.

Ich habe den Mietvertrag am 30.6.2004 abgeschlossen, also vor etwas mehr als 2 Jahren.

Das mit der neuen Wohnung suchen ist leichter gesagt als getan. Ich bin schon bereits auf der Suche jedoch mache ich gerade eine Ausbildung weßhalb ich mir einen Umzug nicht ohne weiteres leisten kann. Ich habe zwar schon Wohnungen gefunden, jedoch sind diese sehr teuer. Ich möchte auch nicht in eine andere Stadt ziehen da ich froh bin mich endlich halbwegs eingelebt zu haben. Ich komme nämlich ursprünglich aus Thüringen und musste wegen meiner Ausbildung nach Rheinland-Pfalz ziehen.

Susanne Experte!

Ja, dann kann ich aber nicht verstehen, warum Du aufgrund Deiner persönlichen Umstände nicht schon längst, und zwar innerhalb der Frist, schriftlich Einspruch eingelegt hast.
Meiner Meinung nach ist die Kündigung wirksam, auch wenn der Name der Schwiegermutter nicht genannt wird. Darauf hättest Du Dich auch gar nicht verlassen dürfen!!!
Den Unterschied macht wohl auch, dass der von Dir angeführte Artikel von einem Journalisten stammt, der andere von einem Rechtsanwalt.
Je nachdem hättest Du argumentieren können, dass die Schwiegermutter schon vor Deinem Mietbeginn hätte einziehen können und die Berücksichtigung Deiner persönlichen Umstände in Hinsicht auf die Kosten des Umzugs. Käme noch darauf an, wie gross die andere Wohnung ist und wie lange vermietet. Wohnst Du im Erdgeschoss? Es wäre auch schlüssig, die alte Frau ins Erdgeschoss ziehen zu lassen, wenn sie zurzeit Treppen steigen muss.
Allerdings ist meines Wissens die Einspruchsfrist abgelaufen, Du könntest höchstens noch dem VM anbieten gegen Kostenbeteiligung am Umzug keine Mätzchen zu machen. Oder Du musst zum Anwalt!

Rano Experte!

Ob die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann ich nicht (definitiv) ablesen. Anders als andere Fristen orientiert sich diese nicht am Zustelldatum, sondern beträgt 'Beendigung des MV' minus 2 Monate.

Gruß
-WERBEHASSER-

hh Profi

Die Widerspruchsfrist spielt hier doch gar keine Rolle.

Entweder ist die Kündigung wirksam, dann könnte man Widerspruch aufgrund sozialer Härte einlegen. Einen Grund für eine soziale Härte erkenne ich jedoch nicht, so dass ein Widerspruch in dem Fall gar nicht möglich wäre.

Oder die Kündigung ist nicht wirksam, dann muss man auch keinen Widerspruch einlegen. In dem Fall reicht es, wenn man einfach nicht auszieht. Dann muss der Vermieter den Mieter auf Räumung verklagen und damit hat er nur Chancen, wenn die Kündigung wirksam war.

Die Begründung für die Eigenbedarfskündigung halte ich allerdings für einen Grenzfall und möchte daher nicht vorhersagen, wie ein Richter entscheiden würde. Es wäre allerdings für den Vermieter sicher leicht, eine offensichtlich wirksame Kündigung nachzuschieben. Das verschiebt dann Deinen Auszug um vielleicht 2-3 Monate. Wenn Du die Kündigung für unwirksam hälst, gehst Du daher im vergleich zum möglichen erfolg ein hohes Prozessrisiko ein.

Ob die Kündigung nur vorgeschoben ist, kannst Du sowieso erst nach Deinem Auszug feststellen.

Rano Experte!

Die Widerspruchsfrist spielt hier doch gar keine Rolle.

Entweder ist die Kündigung wirksam, dann könnte man Widerspruch aufgrund sozialer Härte einlegen. [/quote:fdf2a]

Yep! Dies allerdings wiederum nur innerhalb der Widerspruchsfrist. <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

hh Profi

Der Fragesteller hat aber keinen Anhaltspunkt für einen Widerspruch wegen sozialer Härte gegeben.

Hier geht es darum, ob die Begründung der Kündigung ausreichend ist und ob dadurch evtl. die Kündigung unwirksam wird. das ist nicht genau vorherzusagen, aber durchaus wahrscheinlich.

Gegen eine nicht ausreichend begründete Kündigung, die dadurch unwirksam wird, braucht man aber keinen Widerspruch einzulegen.

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