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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Morgen,

ich habe enormen Stress mit dem Vermieter meines verstorbenen Vaters. Hierzu muss ich noch sagen, dass er bei einem Hausbrand umkam und der Vermieter offenbar dachte, ich hätte keine Unterlagen mehr. Da hat er sich aber getäuscht...

Bei seiner ersten Abrechnung hat er bereits einen Teil der Kaution unterschlagen, die Vorauszahlung um 10 EUR gekürzt und dafür die Miete für den Garten um 5 EUR erhöht. Darüber hinaus stieg der Strom um knapp 30%, der Nachtstrom um das doppelte und das Wasser um das dreifache. obwohl bei der Gesamtabrechnung des Hauses exakt die selben Werte notiert sind als im Jahr zuvor - der Vermieter hat da offenbar nicht groß nachgesehen.

Nun hat er die Abrechnung für ungültig erklärt, aber offenbar den Mietvertrag gefälscht und den, den ich habe, ebenfalls als ungültig erklärt. Seltsamer Weise mit unterschiedlichen Kautions-Zahlungen. Und: er habe sich verguckt: die Kaution war ja nur DM, also nochmal nur die Hälfte.

Beim Strom ist mir aufgefallen, dass diese nur bis 9999 gehen und dann wieder bei 0 anfangen. Und genau hier wollte ich nun den Hebel ansetzen. Mir ist gesagt worden, dass dann diese Zähler keinesfalls geeicht sein können. Dazu noch die Information, dass der Strom über den Vermieter lief und er im Haus eigene Zwischenzähler unterhält.

Stimmt diese Information?

Und - sorry, wenn ich so viel schreibe - sind beim Strom die Fixkosten (Verrechnungspreis und LW-Preis) auf die Parteien verteilt oder kann der Vermieter diese auf die Kw-Leistung mit einrechnen? Bei meinen Vater würde dieser Rechenunterschied knapp 140 EUR ausmachen!

Danke fürs Lesen.

Ach ja: Das Haus steht noch und die Zähler sind noch irgendwo im vorhanden.
Stichwörter: verstorbenen + abrechnung

6 Kommentare zu „Abrechnung eines Verstorbenen”

Susanne Experte!

Das kann doch mit dem Stromversorger abgeklärt werden.
Ansonsten: ich würde sagen, hier lohnt sich die Suche nach einem Fachanwalt für Mietrecht.

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

in einem solchen Fall, in dem der Vermieter böswillig die Abrechnung manipuliert, rate ich Ihnen an, sich entweder vom Deutschen Mieterbund (DMB) , d.h. dem örtlichen Mieterverein oder von anderer rechtskundiger Seite beraten zu lassen.

Zum Wasserzähler:

Der Wasserzähler muss nach dem EichG geeicht werden, Kaltwasserzähler alle 6 Jahre, Warmwasserzähler nach fünf Jahren. An die Stelle der Eichung kann eine Beglaubigung des Eichamtes treten. Geschieht dies nicht, so darf über diesen Wasserzähler nicht mehr abgerechnet werden.

Zur Betriebskostenabrechnung: Diese wurde zurückgezogen und wird nunmehr neu erteilt? Beachten Sie, dass die neue Abrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 III BGB erfolgen muss, andernfalls steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die erste Abrechnung ist für die Fristeinhaltung nicht mehr maßgeblich, da sie zurückgezogen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

tommip

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Es wird wohl nichts am Anwalt vorbeigehen.

Dennoch eine andere Frage:

Wir haben die Wohnung zwar weitestgehend ausgeräumt, aber durch ein Missverständnis die Küche drinnen gelassen.

Nun aber wackelt die Treppe des ausgebrandten Hauses schon so sehr, dass ich das Betreten keinem mehr zumuten möchte. Kann mich der Vermieter hierzu zwingen bzw. EUR 250,00 für die Entsorgung von der Kaution abziehen?

Danke nochmal

Susanne Experte!

Ist das Haus einsturzgefährdet oder nicht mehr begehbar, so wäre es sicher auch durch Feuerwehr oder Bauamt gesperrt worden.

tommip

Mir ist nur bekannt, dass es abgerissen wird. Ob es offiziell gesperrt ist, hat der Vermieter nicht mitgeteilt.

Die Stufen waren bei den ersten Besuchen noch einigermaßen fest. Doch nachdem jetzt mehrere Mieter bereits mit teilweise rabiaten Methoden ausgeräumt haben und die Stufen und das Geländer ebenfalls vom Feuer erfasst wurden, sind diese mittlerweile gebrochen. Jeder Schritt ist eine Zitterpartie.

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

der Vermieter muss einen ordnungsgemäßen Zugang zu der Wohnung ermöglich, dass ist seine mietvertragliche Pflicht. Kommt er dieser nicht nach, haben Sie hinsichtlich des Anspruchs des Vermieters auf Räumung der Wohnung ein "Leistungsverweigerungsrecht".

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

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