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Fehlbelegung
Die einzelnen Bundesländer förderten und fördern teilweise auch heute noch Wohnraum für sozial schwache Menschen. Die Förderung erfolgt oft über Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen an den Bauherren. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, die Wohnung nur an Mieter zu vermieten, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Außerdem gelten Obergrenzen für die Miethöhe. Berechtigt zum Bezug einer preisgebundenen Wohnung (Sozialwohnung) sind nur Personen, die dem Vermieter einen so genannten Wohnberechtigungsschein vorlegen. Diesen ergalten Sie, wenn sie den zuständigen Behörden darlegen, dass ihr Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Steigt das Einkommen eines Mieters über die üblichen Einkommensgrenzen hinaus, gilt die Wohnung als fehlbelegt. Von dem Mieter kann man in einem solchen Fall jedoch nicht verlangen, dass er die Sozialwohnung und damit seine vertraute Umgebung aufgibt. Stattdessen verlangen viele Gemeinden von solchen Mietern eine Fehlbelegungsabgabe als Ausgleich. In Bayern beispielsweise wird eine solche Abgabe in den betreffenden Gemeinden dann fällig, wenn das Mietereinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 55 Prozent übersteigt. Je nach Bundesland existieren unterschiedliche Regelungen.
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