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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
anbei ein Auszug aus unserem Mietvertrag.

Einzug war 01.10.2002. Auszug wird sein 1.10.2006.

Das Übergabeprotokoll vom Einzug bescheinigt weiße Rauhfaser an allen Wänden. Müssen wir diesen Zustand wieder herstellen? Reicht eine Akzeptierung durch den Nachmieter, der eventuell ja selber streichen möchte?

Welcher Teil der Formulierung ist nun gültig?

Vielen Dank für eure Mithilfe

Katja & Micha

""§6 Schönheitsreparaturen

1. Die Wohnung wird unrenoviert übernommen. Der Mieter erkennt den Zustand als ordnungsgemäß an und übernimmt die Wohnung in diesem Zustand.

2. Soweit notwenig übernimmt der Mieter die Anfangsrenovierung auf eigene Kosten und ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses die laufenden Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) auszuführen.

Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn oder soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen (Küche, Bad, WC = alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre)

3. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparatur aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

3.1 für Küche, Bad und WC:

Länger als 1 Jahr zurück -33%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 2 Jahr zurück -66%lt. Kosten des Voranschlages

3.2 für die übrigen Räume

Länger als 1 Jahr zurück -20%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 2 Jahr zurück -40%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 3 Jahr zurück -60%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 4 Jahr zurück -80%lt. Kosten des Voranschlages

Die Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen zu deren Vornahme er nach dem Mietvertrag (§6 ziff. 2) verpflichtet war, bei Beendigung des Mietvertrages sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§ 6 Ziff. 2) für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus § 6 Ziff. 2 des Mietvertrages zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume auch nach einer Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters

15 Kommentare zu „Missverständliche Formulierung bezgl. Schönheitsreparatur...”

fin Experte!

Die starre Fristenregelung in Mietverträgen gibt es nicht mehr. Sie wurde auch für laufende Mietverträge aufgehoben. Das befreit die Mieter aber nicht von der Verpflichtung Schönheitsreparaturen nicht auszuführen.
Laut Zeitplan wäre bei Ihnen die Küche, Bad und WC fällig, alles andere nicht. Es kommt aber nunmehr auf den Einzelfall an, d.h. wenn die Wände des WC´s noch vollkommen in Ordnung sind, die im Wohnzimmer aber nicht, dann wird der Vermieter eher die Streichung im Wohnzimmer verlangen. Daher sollten Sie mit dem Vermieter einen Termin ausmachen, damit Sie am Ende auch nicht zu viel machen. Mit dem Nachmieter haben Sie keinen Vertrag, d.h. was der will oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.
Sie müssen die Wohnung zunächst an den Vermieter zurückgeben und nicht an einen Nachmieter.
Heizkörper, Fenster, Türen fallen bei Ihrer Wohndauer eigentlich nicht an. Zumal ein Vermieter solche Sachen eher einem Fachmann überlassen würde. Sollten Sie Kunststoffenster- und Türe haben, so werden diese sowieso nicht gestrichen. Bei 4jähriger Wohnzeit aber auch wirklich nicht Pflicht.

MiKKey

Vielen Dank für die Info.

muss ich in den anderen Zimmern auch nichteinmal weiss streichen?

Das ist für muns als nicht Juristen garnicht so einfach...

Vielen Dank Michael & Katja

fin Experte!

Bin selbst kein Jurist, aber auch selbst Juristen können nicht eindeutig sagen, was Sie wie streichen sollen oder nicht. Wenn im Mietvertrag eindeutig steht, dass der Urzustand bei Auszug wiederhergestellt werden soll, dann müßten Sie streichen. Z.B. wenn Sie vorher weiße Wände rot gestrichen hätten oder in einer anderen, nicht allgemeingefälligen Farbe.
Aber wie schon gesagt, dass hängt von der Mietvertragsvereinbarung ab und dem Zustand der Wände. Das klären Sie am besten in einem Gespräch mit dem Vermieter selbst. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Ihnen hier zu viel aufgebürdet wird, dann können Sie sich hier noch einmal melden oder einen Fachanwalt befragen.

Susanne Experte!

1. Die Klauseln des MV sind m.E. gültig, da es sich nicht um eine starre Fristenregelung handelt.
2. Die Klausel der Quotenregelung ist auch gültig.
3. Laut Regelung ist der Zustand bei Einzug und damit lt. Protokoll irrelevant.
4. Wo bitte ist denn hier eine widersprüchliche Formulierung? Die Klauseln haben meiner Ansicht nach alle Eventualitäten abgedeckt.

MiKKey

Hallo Susanne,

jetzt bin ich irritiert.

Was genau muss ich jetzt nach Vertragslage renovieren?

Danke Micha

Susanne Experte!

Du musst nicht renovieren, wenn es nicht erforderlich ist.
Der MV sagt deutlich:
Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn oder soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden.[/i:6cb20]
Das kippt m.E. die Fristen. Ist es also nicht erforderlich, bei Nichtrauchern würde ich davon ausgehen, muss auch nicht renoviert werden.
Die Quotenregelung kann nur dann ansetzen, wenn Renovierung erforderlich ist.

MiKKey

Wir haben jetzt die Kündigungsbestätigung unseres Vermieters erhalten.

Kann er das alles verlangen? Text entspricht dem original Vermieterschreiben inkl. Fettdruck.

Vielen Dank für eure Hilfe, Michael & Katja

Hiermit bestätige ich die Kündigung der o.g. Wohnung fristgerecht zum 30.09.2006.[/b:dbd03]

Nach den Regelungen des Mietvertrages haben Sie die Mietsache in hygienisch sauberem Zustand, leer, besenrein und schadensfrei, mit sämtlichen Schlüsseln und geräumtem Keller zurückzugeben.[/b:dbd03]

Das beinhaltet, dass Sie fällige Schönheitsreparaturen bis zum Ende der Mietzeit durchzuführen haben. Dazu gehört unter anderem das Anstreichen und/oder Tapezieren der Wände mit Rauhfaser und Decken in weiss, das Streichen bzw. Lackieren der Türen, Türrahmen, der Außentür von innen, der Heizkörper, der Fußleisten und des sonstigen Holzwerks.
Von Ihnen angebrachte Oberbodenbeläge sind zu entfernen.

Im Übrigen sind von Ihnen verursachte Beschädigungen der Mietsachen (Dübellöcher, Umbauten, Beschädigungen von Einrichtungsgegenständen etc.) zu beseitigen. Das gilt auch für Einbauten und Gegenständen, die Sie in die Mietsache eingebracht haben. Der Eigentümer besteht insoweit auf Wiederherstellung des früheren Zustandes.

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

bei den Klauseln in Ihrem Mietvertrag handelt es sich i.d.R. um allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel und Unklarheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwedners, i.d.R. der Vermieter.

Der Mietvertrag ist auszulegen, er enthält einerseits eine relative Vefplichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und andererseits eine absolute Verpflichtung (starrer Fristenpaln). Ich verstehe Ihren Mietvertrag so: Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, wenn sie nötig werden, spätestens jedoch nach Ablauf der Frsiten. Ansonsten machte die Frsitenregelung keinen Sinn. Im übrigen gehen Unklarheiten zulasten des Vermieters.

Es gilt daher m.E. der starre Fristenplan. Dieser benachteiligt den Mieter unangemessen. Die gesamte[/u:1a429] Schönheitsreparaturklausel ist daher nichtig[/u:1a429].

Die Quotenklausel teilt nach der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechnung das Schicksal der Unwirksamkeit, BGH v. 05.04.2006.

Mit freundöichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
Rheinstraße 39
47799 Krefeld

MiKKey

Herr Meyer zu Schlochtern,

verstehe ich das richtig, das ich aus Ihrer Sicht letztendlich garnicht renovieren muss?

Gruß

Michael

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

Anwort: Ja, jedenfalss was die Schönheitsreparaturklausel und Quotenklausel betrifft.

Haben Sie die Wohnung jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehend beschädigt, handelte es sich bei der Reparatur nicht um eine Schönheitsreparatur, sondern um Schadensersatz nach §§ 535, 280 I BGB.
Diese Verpflichtung bestünde weiter.

Selbiges gilt für das Entfernen selbst eingebrachter Fuß0bodenbeläge.

Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern

MiKKey

Das heist bei normaler Abnutzung muss nicht renoviert werden

Bei übermäßiger Beanspruchung, sprich Zerstörung z.b. von Waschbecken.. müsten diese auch ersetzt werden.

Dann noch eine weitere Frage: Muss die Wohnung in weiss hinterlassen werden? Wir haben die Wände teilweise andersfarbig gestrichen.

fin Experte!

Waschbecken ist Sache der Vermieters. Anders wäre wenn definitiv Sie das beschädigt hätten während Ihrer Mietzeit.
Eine Wohnung sollte im allgemeinen, und so steht es in vielen Mietverträgen, so verlassen werden wie vorgefunden, also in den Urzustand zürück.
Nach vierjähriger Wohnzeit sehe ich die Sache anders als der RA in dieser Diskussion und bin der Meinung, dass Sie streichen müssen. Vor allem die Räume, die von Ihnen in anderen Farben gestrichen wurden. Wenn diese Farben nicht neutral waren, dann ist das sicherlich der Fall. Auf jeden Fall aber Termin zur besichtigung mit dem Vermieter machen. Dann wissen Sie mehr als nach allen Antworten hier im Forum.

MiKKey

Wir habe heute Kontakt zum Verwalter unseres Vermieters aufgenommen. Wir werden zusammen eine Besichtigung der Wohnung durchführen.

Wir gehe davon aus, dass weiss gestrichen werden muss. Damit können wir leben.

Wir sehen allerdings keine Notwendigkeit, Turen oder Türrahmen neu zu streichen.

Erstmal vielen Dank. Wir werden uns wieder melden und den aktuellen Stand bekannt geben.

Danke erstmal an alle

Michael & Katja

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

welche Farbe zu verwenden ist, ist umstritten. Strengere Urteile sind der Auffassung, dass die Schgönheitsreparaturen nicht erheblich von der bisherigen Ausführung abweichen dürfen. Mieterfreundlichere Urteile halten eine Raumgestaltung in den allgemein üblichen Farbtönen (wie bspw. auch hellgelb) für zulässig. Die Grenze ist jedenfalls da überschritten, wo die Farbwahl nicht einem durchschnittlichen Geschmack entspricht (bspw. Dunkelblau oder Schwarz). In einem solchen Fall sind die Wände (unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes weiß zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

fin Experte!

Es ist richtig, dass Türen und Türrahmen, sowie Heizkörper i.d.R. nach 4jähriger Wohnzeit noch in Ordnung sind, was den Anstrich anbelangt.
Daher ist diese Regelung in Mietverträgen nicht nachvollziehbar und die Sache sollte immer individuell entschieden werden. Ich wäre als Vermieter schon froh wenn Mieter die Heizkörper während der Wohnzeit oder bei Auszug einmal säubern würden. Selbst das machen die wenigsten, würde aber schon ausreichen.
Türen und Rahmen können von Laien meist nicht zufriedenstellend lackiert werden. So dass es hinterher oft schlimmer aussieht als vorher und wieder nachgestrichen werden muss.
Als Vermieter wollte ich das auch z.B. gar nicht.
Daher ist die Besichtigung und individuelle Beurteilung wichtiger als jedes Gesetz. Auch Vereinbarungen und Regelungen in Mietverträgen können dumm sein. Und Gesetze ebenso. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

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