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Besichtigungen
Ein Vermieter hat nicht das Recht, in der Wohnung des Mieters nach Belieben ein- und auszugehen. Nur etwa alle ein bis zwei Jahre kann er nach Ankündigung die Wohnung auf eventuelle Schäden besichtigen. Dies kann im Mietvertrag so vereinbart werden. Ist dort nichts vereinbart, bedarf es eines wichtigen Grundes, entschied das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 13 C 77/97): Bei Verdacht auf einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung oder bei Notfällen – wenn etwa ein Wasserrohrbruch bei Abwesenheit des Mieters droht, einen größeren Schaden anzurichten – darf der Vermieter die Wohnung betreten.

Besichtigungen sind aber mietrechtlich noch in einem anderen Zusammenhang relevant. Vor Abschluss des Mietvertrags wird üblicherweise die Wohnung besichtigt. Hat die Wohnung Mängel, die der Mieter erkennen kann, so hat er später nicht das Recht, die Miete wegen dieser Mängel zu mindern. Grund: Der Zustand bei der Besichtigung ist gemäß § 535 BGB der für einen vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Treten dagegen während des Mietverhältnisses Mängel auf, so kann der Mieter deren Beseitigung fordern und gegebenenfalls die Miete mindern.
Stichwörter: besichtigungen

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