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Anzeigepflicht
Ein Wasserrohrbruch, Schimmel an den Wänden oder abblätternder Putz – all das sind Mängel, die Mieter ärgern. Treten solche Schäden neu auf, muss unverzüglich der Vermieter informiert werden, der Mieter ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 536c) anzeigepflichtig.

Und diese Pflicht sollte der Mieter ernst nehmen. Tut er es nicht, riskiert er schlimmstenfalls sehr kostspielige Unannehmlichkeiten: Zum einen verliert er sein Recht auf Mietminderung wegen des Mangels – denn er Vermieter weiß ja von nichts und kann deshalb keine Abhilfe schaffen. Zum anderen kann er selbst bei schweren Mängeln keine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Und drittens ist er dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn Folgeschäden entstehen.

Mängel können dem Vermieter sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt werden. Ein Tipp: Gerade wenn Folgeschäden zu befürchten sind, den Vermieter sowohl sofort mündlich informieren und zusätzlich schriftlich. Wenn es nämlich zu einem Gerichtsprozess kommt, ist der Mieter beweispflichtig.
Stichwörter: anzeigepflicht

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