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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

nach Streit mit meiner Mitbewohnerin (= Hauptmieterin der Whg.) habe ich meinen Untermietvertrag mit ihr gekündigt und bin ausgezogen.

Sie hatte mir damals gesagt, dass ich eine Kaution zahlen müsse
(150 Euro für die Küche). Das habe ich dann auch getan.

Sie ist jedoch der Meinung, dass es sich um eine "Einmalzahlung für
Mitbenutzung der Küche usw. für den Mietzeitaum" handele, und weigert sich nun, das Geld zurückzuzahlen.

Der Mietvertrag sagt folgendes (hatte ich auch nicht mehr so im Kopf):

"§ 1 Mieträume

1.) Die Whg ist im 2- OG links und hat eine Wohnfläche von ca 80 qm.
Sie besteht aus 3 Zimmern, Flur, Küche, Bad, 1 Kellerabteil.

2.) In dieser Whg. wird vom Hauptmieter an den Untermieter ein Zimmer,
sowie Küche, Bad, Flur, KEllerabteil zur Mitbenutzung untervermietet.

...

§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen

Für die Küche wurde ein Abstand von 150€ vom Untermieter an den
Hauptmieter bei Einzug bezahlt."
[/quote:82e23]
So - daraus geht hervor, dass es sich in der Tat leider nicht um eine
Kautionsleistung handelt. Aber wenn ich mich nicht irre, heißt
"Abstand" doch, dass ich die Küche übernommen habe - sie also mein
Eigentum ist?! Sehe ich das richtig?

Natürlich brauche ich jetzt keine Küche mehr, aber die Abstandszahlung
sagt das doch, oder?

Würd mich freuen, wenn ihr mir dort eure Einschätzungen geben könntet.

Danke und Gruß, Tom
Stichwörter: abstand + kaution

11 Kommentare zu „Kaution oder Abstand?”

Christoph_A. Experte!

Der Begriff "Abstand" bedeutet, daß ein Mieter einen Gegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Betrages in sein Eigentum übernimmt. Demnach ist der Untermieter gegen Zahlung von 150 € Eigentümer der Küchenmöbel geworden und kann diese also auch mitnehmen.

Entweder vom Hauptmieter die 150 € verlangen oder die Möbel mitnehmen. Ob ihm letzteres passen wird, sei dahingestellt. Kommt natürlich auf den Zustand der Möbel an.

Aber dazu müßtest Du Dir Zugang zur Wohnung verschaffen und das dürfte auch nicht einfach sein.

Hallo Christoph,

und da bist du dir sicher?

LG, Tom

Christoph_A. Experte!

Sehr sicher.

Der Begriff "Abstand" ist bei Wikipedia wie folgt definiert:

"Als Abstand wird im Wohnwesen auch der Preis für eine Wohnungseinrichtung, die für den Nachmieter bestehen bleibt, bezeichnet. Darunter können beispielsweise Betten, Kücheneinrichtungen oder Bodenbeläge fallen, in die der Vormieter investiert hat."

Im Mietrecht wird neben Abstand auch häufig Ablöse genannt. Ist im Effekt das gleiche. Der eine Mieter zahlt dem anderen Mieter etwas dafür, daß er z.b. Möbel übernimmt.

In dem vorliegenden Fall hat sich der Mieter sehr unglücklich ausgedrückt. Er schreibt:

" Für die Küche wurde ein Abstand von 150€ vom Untermieter an den
Hauptmieter bei Einzug bezahlt."

Der normale juristisch ungebildete Mieter kann m.E. davon ausgehen, daß er eine Küche für 150 € gekauft hat.

Ansonsten hätte der Mieter "Nutzungsentgeld oder Nutzungsgebühr" schreiben müssen.

Also sollte ich sie auf jeden Fall damit konfrontieren, und versuchen, das Geld wieder zu bekommen oder?

Fressbaeckchen Experte!

Genau das solltest du tun ... und wenn dann das Argument mit "sollte eine Nutzungsgebühr sein" kommt, verweise auf das, was Christoph geschrieben hat ... da würde ja in meinem Hinterkopf schon wieder das kleine Männchen "Betrug" flüstern.

Ralf

Christoph_A. Experte!

Sage ihr ganz einfach, entweder die 150 € zurück oder ich baue die Möbel ab, da sie ja mir gehören.

Die Problematik ist aber dann, sich den Zutritt zur Wohnung zur verschaffen, da Du ja schon ausgezogen bist.

Deswegen vielleicht nicht so auf die Sahne hauen, sondern mal anbieten, am Wochenende, wenn der Mitbewohner weg ist, mal die Blumen zu gießen. Und dabei die Küche abbauen.

Nachdem ich ihr postalisch eine Frist gesetzt hatte:

Sehr geehrte Frau xxx,

wie in dem mit Ihnen am 21.11.2005 geschlossenen Mietvertrag vereinbart, habe ich bei Einzug an Sie einen Abstand i.H.v. 150,-€ für die Küche gezahlt.

Ich zitiere noch einmal den entsprechenden Paragraphen des Mietvertrags:

„§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen
Für die Küche wurde ein Abstand von 150€ vom Untermieter an den
Hauptmieter bei Einzug bezahlt."

Wie Ihnen ja sicherlich bekannt ist, bedeutet der Begriff "Abstand" im Mietrecht, dass ein Mieter einen Gegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Betrages in sein Eigentum übernimmt.

Demnach bin ich als Untermieter durch Zahlen des Abstandes Eigentümer der Küchenmöbel geworden. Da ich bislang noch keine Zahlung der 150€ auf mein Konto verzeichnen konnte, setze ich Ihnen hiermit die Frist, das ausstehende Geld bis zum kommenden

Dienstag, 23.05.2006, 18:00 Uhr


auf mein Konto (Kto: xxx, Sparkasse xxx, BLZ xx) zu überweisen, oder mir einen Termin vorzuschlagen, an dem ich meine Küche abbauen kann.

Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, so sehe ich mich gezwungen, erneut meinen Rechtsbeistand einzuschalten.
[/quote:9b1f3]

erhalte ich heute Post von ihr:


[...] Mit Einzug wurde von Ihnen ein Betrag von 150€ für die Mitbenutzung der Möbel in der Küche sowie im Bad bezahlt.

Dies wurde unter den zusätzlichen Vereinbarungen im Mietvertrag vermerkt. Auch ich habe mir Rechtsbeistand eingeholt, welcher bestätigt, dass Sie kein Recht auf Rückzahlung Ihrer sog. "Kaution" haben, da es sich bei den 150€ nicht um eine KAution handelt, da eine Kaution auf einem gesonderten Sparbuch angelegt werden muss. Gleichfalls haben Sie die Küche nicht erworben, da mit der Zahlung kein Abkauf, sondern lediglich eine Mitbenutzungspauschale gemeint ist / war. [...][/quote:9b1f3]

Kann ich mir das Geld nun wirklich abschreiben?

Grüße, Tom

Susanne Experte!

1. Stimmt, eine Kaution muss auf einem gesonderten Sparbuch angelegt werden, das ist aber Sache des VERMIETERS !!!
Nur, weil der Vermieter es versäumt, heisst das noch nicht, dass er das Geld behalten darf, es bleibt trotzdem die Kaution.
2. Ob der im Mietvertrag als Abstand benannte Geldbetrag lediglich als Mitbenutzungspauschale gemein[/i:04900]t war, ist egal. Dafür macht man ja eine schriftliche Vereinbarung, dass es nachher nicht heisst, das habe man aber anders gemeint....

Ich glaube nicht, dass hier ein Ra befragt wurde, der hätte niemals so einen Schwachsinn erzählt wie unter 1. erläutert...
Ich würde nochmals eine Frist setzen und die Ausführungen unter 2. im Schriftstück aufnehmen, gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Kosten des RA von Ihr übernommen werden müssen. Mach doch einfach dann erst mal einen schriftlichen Mahnbescheid, dafür brauchst Du auch noch keinen RA.

Hallo Suanne und deine für deine Nachricht.

(...)
Ich glaube nicht, dass hier ein Ra befragt wurde, der hätte niemals so einen Schwachsinn erzählt wie unter 1. erläutert...
Ich würde nochmals eine Frist setzen und die Ausführungen unter 2. im Schriftstück aufnehmen, gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Kosten des RA von Ihr übernommen werden müssen. Mach doch einfach dann erst mal einen schriftlichen Mahnbescheid, dafür brauchst Du auch noch keinen RA.[/quote:19db3]

Welche Ausführungen meinst du? Hm Mahnbescheid - hab nich leider die geringste Ahnung davon ... Das kostet doch auf jeden Fall, oder? Und was soll ich anmahnen? Die Küche? <!-- s ;) --><!-- s ;) --> Würdest du dich mit mit per Mail in Verbindung setzen?

Danke dir!

Grüße, Tom

Christoph_A. Experte!

Die Hauptmieterin schreibt u.a.:

"Auch ich habe mir Rechtsbeistand eingeholt, welcher bestätigt, dass Sie kein Recht auf Rückzahlung Ihrer sog. "Kaution" haben, da es sich bei den 150€ nicht um eine KAution handelt, da eine Kaution auf einem gesonderten Sparbuch angelegt werden muss. "

Da hat sie Recht, denn es ist keine Kaution im eigentlichen Sinne, sondern eine Abstandszahlung für die Küche. D.h. der Untermieter hat zwar kein Recht auf Rückzahlung des Abstandes, jedoch hat er ein Recht auf Aushändigung der Möbel, da er die gegen Zahlung des Abstandes übernommen hat.

"Gleichfalls haben Sie die Küche nicht erworben, da mit der Zahlung kein Abkauf, sondern lediglich eine Mitbenutzungspauschale gemeint ist / war."

Das ist Quatsch. Sie schreibt selbst "Abstand". Dann hätte sie Küchenbenutzungsgebühr oder ähnliches schreiben müssen. Was sie glaubt, was damit gemeint ist, ist völlig irrelevant.

Da Du streng genommen kein Recht auf das Geld hast, setze eine letzte Nachfrist für die Aushändigung der Möbel. Alternativ kannst Du ihr natürlich anbieten, die Möbel wieder für 150 € zurückzukaufen, falls sie sie behalten will.

Fazit: Du hast Anspruch auf die Möbel.

Immobilienwirt Experte!

Auch wenn die Ansicht richtig ist, dass Du die Küche erworben haben könntest, fallen mir doch zwei Punkte auf.

Zum ersten ist die Küche heute kein 150,- € mehr wert, da du sie genutzt hast und der Zeitwert geringer ausfällt.

Zum anderen regelt man den direkten Kauf nicht im Mietvertrag.
Es ist jedoch üblich, dass bei Wohnungen mit Einbauküchen ein höhere Miete fällig wird.

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