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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen, habe gestern diesen Brief der Wohnungsgesellschaft im Briefkasten gefunden:


Sehr geehrter Mieter,

Ihrem Vermieter ist dringend empfohlen alle zwölf Jahre eine Dichtigkeits-/ und Gebrauchsfähigkeitsüberprüfung der Gasinstallation des Hauses vornehmen zu lassen.

[...]
Die Firma wird die Arbeiten am Dienstag, den 02.05.2006 ab ca. 8.00 Uhr durchführen. Die Gesamtmaßnahme wird voraussichtlich den ganzen Tag andauern. In der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Monteure müssen gleichzeitig an den Gasanschluss im Keller, in alle Kellerräume in denen sich Gasleitungen befinden und an die Gasinstallation in allen Wohnungen.
[...]

Der Zutritt zu Ihrer Wohnung und in Keller mit Gasleitung ist unumgänglich. Wir bitten Sie daher im Interesse eines sicheren Hauses um persönliche Anwesenheit, sich durch eine Person Ihres Vertrauens vertreten zu lassen oder Ihren Wohnungs-/Kellerschlüssel bei einem anwesenden Nachbarn zu hinterlegen.

Bitte beachten Sie, dass die Gesamtmaßnahme nicht durchgeführt werden kann, wenn einzelne Wohnungen/Gasdurchleitungskeller nicht barrierefrei zugänglich sind. Können die Arbeiten schuldhaft nicht pünktlich beginnen müssen wir uns die Geltendmachung von Folgekosten gegenüber dem Verursacher vorbehalten.

[...]



Nun meine Fragen dazu.
Ist es rechtens, erst 9 Tage vor dem Termin sich anzukündigen?
Kann ich mich dagegen wehren, da ich so kurzfristig keinen Urlaub bekomme und ich es unangemessen finde, einen Bekannten 10 Stunden am Stück dort die Verantwortung zu übertragen.


In einem Telefonat mit der Wohnungsbaugesellschaft wurde ich schnell abgefertigt, wo mir gesagt wurde, ich solle mich nicht so anstellen. 9 Tage wäre doch reichlich Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,

Snoozer
Stichwörter: rechtens

3 Kommentare zu „Ist das rechtens?”

Susanne Experte!

Ich finde 9 Tage auch reichlich Zeit.....


Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden [/b:c8a4d](AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282).

Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten[/b:c8a4d], vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).

Snoozer

Das ist ja keine kurzfristige Besichtigung, da wird man einen ganzen Arbeitstag gebunden.
Zudem ist das nur eine empfohlene Überprüfung und weder Notfall noch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme.


Was macht zum Beispiel eine Familie, die 3 Wochen im Urlaub ist?
Es war gerade Ostern und jetzt wieder Urlaub zu beantragen ist nicht möglich.


Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52)[/quote:f009c]

Susanne Experte!

Ich finde eine Überprüfung der Gasinstallation sinnvoll (wahrscheinlich weil ich im Umgang mit Gas immer ein bischen hysterisch bin.... <!-- s :shock: --><!-- s :shock: --> )

Nichtsdestotrotz passt es Dir z.Zt. nicht in den Kram, kann ich auch verstehen, es geht auch nicht um eine Familie, die im Urlaub ist - da hätte bei Deiner derzeitigen Situation auch keine längere Ankündigungszeit ausgereicht und bezüglich der Ostertage bzw -ferien gebe ich Dir absolut recht, dass die Terminierung recht unglücklich ist.
Das würde ich so dem VM bzw Verwalter schriftlich mitteilen: dass die Terminierung unglücklich gewählt ist und dass es für Dich unmöglich ist, so kurzfristig nach dem Osterurlaub erneut Urlaub zu bekommen. Wenn auch ansonsten keine Person des Vertrauens da ist, die die Arbeiten überwachen könnte, soll der VM einen konstruktiven Vorschlag machen...
Zur rechtlichen Seite: da es sich offensichtlich um Instandhaltungsmassnahmen handelt sind diese nach BGB zu dulden und die Wohnung ist zugänglich zu machen. Ich finde es unzweifelhaft, dass er VM nach BGB Recht auf Zugang hat und damit auch Recht auf Schadenersatz, wenn ihm der Zugang verwehrt wird. Ob da die 9 Tage ausreichend sind oder nicht...

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