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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Wir haben durch Wohnungswechsel eine Endrenovierung in der alten Wohnung vor uns. Unser Vermieter (eine Genossenschaft) verlangt von uns, dass alle Tapenten runter müssen, der Laminatboden aus allen Räumen entfernt werden muss, die Decken gestrichen werden müssen, die Türen abgeschliffen werden müssen, ein Voranstrich auf alle Türen muss.

So weit, so gut. Wir hatten schonmals innerhalb der Genossenschaft einen Wohnungswechsel (vor 2,5 jahren) und haben die größten Schwierigkeiten gehabt, da die Arbeiten lt. dem Bauleiter angeblich "nicht fachgerecht" ausgeführt wurden.

Jetzt steht uns in ein paar Tages wieder diese Arroganz von Bauleitern ins Haus und wir bekommen jetzt schon Panikattacken!!!

In unserem Mietvertrag ist zur Kündigung bzw. zur Endabnahme ist der folgende Satz vorhanden: "... die überlassenen Räume sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben."

Mittlerweile löst sich sogar die Makulatur unter der abgerissenen Tapete und bröckelt herunter. Kann der Vermieter dies beanstanden? Bei der letzten Wohnung wurde dies verlangt, wir mussten zusätzlich die Wände noch abschmirgeln.

Der Bau ist ca. 1956 enstanden und die Türen und Fußleisten sind auch in diesem Zustand ....

In wieweit hat der Vermieter überhaupt eine Gesetzesgundlage alldies zu verlangen?
Stichwörter: endrenovierung + frage

2 Kommentare zu „Frage zur Endrenovierung”

fin Experte!

letztendlich kommt es nur auf den Mietvertrag an, und was darin bezüglich der Schönheitsreparaturen und Auszug steht.
Wenn alles wieder in den Urzustand gebracht werden soll und Sie Tapeten angebracht und Laminat verlegt haben, so müssen Sie dies auch wieder entfernen. Aber bitte hier in den Mietvertrag schauen!
Für den Zustand der alten Wände können Sie nichts und Sie brauchen hier i.d.R. auch nichts abzuschmirgeln.
Ob Türen gestrichen werden müssen, muß klipp und klar im Mietvertrag vereinbart worden sein. Steht hier diesbezüglich nichts, so müssen Sie hier auch nichts machen.

AlexisRo

Hallo,

ich habe zum 31.05.2006 meine Wohnung gekündigt. Bisher hatte ich mit meiner Vermieterin nie Probleme. Aber nun gibt es doch einige Neuigkeiten, die ich mir nicht gefallen lassen möchte.

Die von mir vor 5 1/2 Jahren angemietete Wohnung hat laut Mietvertrag eine Wohnfläche von 95 m². Jetzt hängt an unserer Haustür ein Schild "Wohnung zu vermieten 95 m² + 20 m² nutzbarer Räume". Dies machte mich stutzig und führte dazu, dass ich meine Unterlagen endlich einmal genauer anschaute. Laut den Abrechnungen der Heizungsfirma hat mein Wohnung nur 79 m². Daraufhin habe ich mir die Mühe gemacht und die komplette Wohnung ausgemessen. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen (zwischen 1 und 2 Meter Raumhöhe nur 50%). Dabei kam ich auf ein Ergebnis von 80 m². Ich möchte mich nun auf das BGH-Urteil VIII ZR 295/03 berufen, dazu habe ich aber noch Fragen.

1. Sind Räume, die nicht beheizbar sind, Wohn- oder Nutzfläche? Zählen diese evtl. als Abstellkammern? Was will man mit jedoch mit 79 m² Wohnfläche plus 3 Abstellkammern mit ca. 16 m² Grundfläche, alle ebenfalls mit Dachschräge bis zum Boden.

2. Die Wohnung hat überall Risse. Die Vemieterin war zur Besichtigung da, da ich darum gebeten hatte. Ich bin der Meinung, dass diese Risse fachmännisch bearbeitet gehören, was natürlich ein Streichen der Wohnung für mich überflüssig machen würde. Aber die Vermieterin ist der Meinung, dass ich die Risse "mit etwas Putz zuschmieren soll". Das ist jedoch nicht mein Problem, schließlich ist das doch keine Abnutzung. Oder sehe ich das falsch?

Sollte ich der Vermieterin freundlicherweise entgegen kommen und ihr anbieten, dass sie die Risse vor dem Streichen durch einen Fachmann ausbessern lassen kann? dann aber erst nach meinem Auszug, denn schließlich handelt es sich um Risse in der ganzen Wohnung. Anschließend würde ich dann streichen.

Vielen Dank vorab für Eure Informationen.

Alex

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