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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage bezüglich der Kündigung meiner Mietwohnung.

Ich habe mit meinen Vermiter der nebenan wohnt über meine Kündigung gesprochen und es ist soweit alles OK. Natürlich muss ich ihm das ganze noch schriftlich geben.

Jetzt frage ich mich aber wie ich das am besten mache damit ich bei eventuellem Streit später auch einen Nachweis habe.

Gedacht habe ich mir das so:

Ich schreibe eine Kündigung und drucke diese 2mal aus.

Einen Ausdruck bekommt der Vermieter und den anderen Ausdruck lasse ich mir von meinem Vermieter unterschreiben und lege diesen zu meinen Papieren.

Sollte es dann doch Ärger geben kann ich immer die vom Vermieter unterschriebene Kündigung vorlegen.

Kann man das so machen????


So sieht meine Kündigung zur Zeit aus:

Adresse Mieter



Adresse Vermieter




Ordentliche Kündigung des zwischen uns bestehenden Mietvertrages vom 01 September 2003;
Wohnung: Strasse, Ort



Sehr geehrter Herr Vermieter,

hiermit kündige ich das vorbezeichnete Mietverhältnis wie besprochen ordentlich zum


30.06.2006


Ich werde die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses geräumt und in vertragsgerechtem Zustand an Sie übergeben und bitte Sie, sich zur Vereinbarung eines Besichtigungs- und Übergabetermins rechtzeitig mit mir in Verbindung zu setzen.



Mit freundlichen Grüßen


____________________
(Unterschrift Mieter/in)





Kündigung akzeptiert


____________________
(Unterschrift Vermieter/in)
[/quote:95914]

Über eine Antwort würde ich mich freuen!!!
Stichwörter: kündige + wohnung

10 Kommentare zu „Wie kündige ich meine Wohnung?”

fin Experte!

Letztendlich können Sie machen was Sie wollen.
Nur muss ein Vermieter Ihre Kündigung nicht unterschreiben.
Das müssen nur Sie tun und zwar fristgerecht.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass der Vermieter die Kündigung auch bekommt, so können Sie ihm diese mit Zeugen persönlich geben oder in seinen Briefkasten werfen. Der Zeuge sollte Ihre Kündigung gelesen haben. Oder Sie schicken das Ganze per Einschreiben mit der Post.

vollmann

Ich denke Ihr vorgehen ist gut. Wenn der Vermieter unterschrieben hat, kann es keine Probleme mehr geben. Wenn er aus irgend einem Grund nicht unterschreiben will, würde ich die Kündigung per Einschreiben schicken. Auf die Variante mit Zeugen würde ich mich nicht einlassen, wenn der Zeuge ein Freund oder Angehöriger von Ihnen ist wovon ja auszugehen wäre, dann könnte es Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen geben.

e-r-g-o

Hallo...
Kündigung hin oder her...Diese ist erst dann rechtlich am sichersten zugestellt, wenn es in dem Briefkasten des VM liegt...Und das ist immer am besten unter Zeugen, die davon Kenntnis haben...Denn die Post bestätigt bei Einschreiben o.ä. den Zugang, jedoch nicht den Inhalt…Das kann nur ein Zeuge machen…Wenn er es unterschreibt ist das natürlich noch besser, aber keine Pflicht…Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen…
MfGe-r-g-o

JensF

Erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Ich denke ich werde ihm die Kündigung unter Zeugen in den Briefkasten tun und gut. Muss eigentlich der Vermieter die Kündigung schriftlich bestätigen???


Dann habe ich noch eine Frage. Und zwar habe ich die Wohnung vor ca. 3 Jahren renoviert übernommen (Tapeten, Teppiche).

Ich habe dem Vermieter gesagt das ich die Wände wieder streiche und das ich die Teppiche reinigen lasse.

Mit dem streichen ist er einverstanden aber er will nicht das die Teppiche gereinigt werden sondern sie sollen ersetzt werden.

Kann er das verlangen?? Die Teppiche weisen nur die normalen Gebrauchsspuren auf.

Christoph_A. Experte!

1.) Streichen mußt Du nur, wenn die Schönheitsreparaturen rechtswirksam übertragen wurden. Da wir die Klausel nicht kennen, können wir das auch nicht beurteilen.

2.) Die "Schäden" am Teppich mußt Du nur dann bezahlen, wenn sie nicht mehr vertragsgemäß sind (z.b. Brandlöcher, Rotweinflecken etc.). Hat der Teppich jedoch normale Abnutzungsspuren (z.b. Laufspuren, Abdrücke von Möbeln etc.) mußt Du garnichts ersetzen, da diese Abnutzung mit der Miete abgegolten ist.

Ist der Schaden nicht mehr vertragsgemäß, muß der Mieter auch nur den Zeitwert ersetzen und nicht den Wert einens neu angeschafften Teppichs. Im Normalfall wird von einer durchschnittlichen Lebensdauer von zehn Jahren ausgegangen. Muß der Teppich also z.b. nach fünf Jahren ersetzt werden, muß der Mieter nur 50 % ersetzen.

JensF

hhmm,

das mit dem Teppich ist gut zu wissen. Dann bräuchte ich da ja eigentlich gar nichts dran machen. Nicht einmal reinigen.

Und vom Streichen steht da das ich das nur alle 3 Jahre machen muss.

Oder verstehe ich da was falsch?? Habe den Teil mal angehängt...



http://www.terraristik-galerie.de/sonstiges/teppich.gif[/img:221e3]

Christoph_A. Experte!

Wie es aussieht, wurden die Schönheitsreparaturen rechtswirksam übertragen.

Theoretisch mußt Du nicht renovieren, da Du den ersten Renovierungstermin von drei Jahren noch nicht erreicht hast.

ABER:

Der VM hat eine wirksame Quotenklausel nach § 8 Nr. 4 drin. Das. heißt, das du dann entsprechend Geldersatz zu leisten hast. Der VM muß dann einen Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes vorlegen, von dem Du dann ensprechend Deinen Anteil tragen mußt.

Oder doch lieber selber streichen, wenn es billiger kommt.

JensF

Naja, dann denke ich das ich doch lieber selber streiche. Kommt garantiert billiger und mit ein wenig Hilfe ja auch schnell erledigt.

Wichtig ist mir auch nur die Geschichte mit dem Teppich. Weil wenn ich den wirklich ersetzen muss dann wird das bestimmt teuer.

Und da kann mir ja keiner sagen ich solle den tauschen, oder??? Wie gesagt, es sind keine Flecken, Löcher etc. drin.

Sorry wegen den ganzen Fragen aber ist meine erste Mietwohnung die ich kündige <!-- s :) --><!-- s :) -->

jewel

hallo, muß mal dazwischen fragen.

wie sieht das bei linoleum aus, wenn da ein langer kratzer drin ist. gilt das dann auch mit dem zeitwert?

und bei fliesen? wenn eine fliese etwas angeknackst ist (glas raufgefallen)

lg Dani

Susanne Experte!

Es gilt immer der Zeitwert bei Schadenersatz.

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