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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo

also da meine cousine kein internet hat, hat sie mich gebeten mich im i-net schlauzumachen.

das problem ist folgendes. Sie hat schimmelbefall im wohnzimmer, voher hatte sie schon schimmelbefall im schlafzimmer, was auch schon der vormieter hatte, dieser wurde aber schon beseitigt.
als sie den schimmelbefall im wohnzimmer dem vermieter gemeldet hat und sie es sich zusammen angesehen haben, kam die wohl übliche vermieterantwort "falsch gelüftet und geheizt", was aber definitv nicht der fall ist.

jetzt meine fragen: 1. muss ich oder der vermieter nachweißen ob richtig gelüftet oder geheizt wurde?
2. kann ich mietminderung deswegen machen udn wenn ja wieviel?
3. sie hat ne 3 monatige künigungsfrist, will aber in der schimmelwohnung nicht länger wohnen bleiben, diese muss sie bis 05 des monats einreichen(also am freitag), kann sie jetzt auch fristlos kündigen oder muss sie 3 monate weiter dort wohnen bleiben?

über hilfe wär ich sehr dankbar
grüßle amakoma

2 Kommentare zu „Schimmelbefall, mietminderung? kündigungsfrist?”

Gast Experte!

hallo,

wenn der schimmel so schlimm ist, das er die gesundheit des mieters beeinträchtigt, dann ist auch eine fristlose kündigung machbar:

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Schimmel -Fristlose Kündigung gerecht?

Vor einer fristlosen Kündigung, die sich auf das Vorliegen von Mängeln an der Mietsache stützt, muss der Mieter dem Vermieter grundsätzlich die Chance zur Beseitigung der Mängel geben und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Tut er dies nicht, so hat er die Miete für den Zeitraum zwischen frühzeitigem Auszug und Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist nachzuzahlen, so das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 15 S 18228/03). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Vermieter über einen Schimmel-Befall in der Küche der Miet-Wohnung informiert, woraufhin sich dieser an eine Fachfirma wendete, um Abhilfe zu organisieren. Anstatt jedoch einen Termin mit der Firma zur Schimmel-beseitigung zu vereinbaren, kündigte der Mieter fristlos und zog aus. Das Gericht beurteilte die Kündigung als unwirksam, weil der Mieter dem Vermieter keine Beseitigungsfrist eingeräumt hatte, obwohl dieser offensichtlich zur Beseitigung des Schadens bereit gewesen wäre. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Fristsetzung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Nutzung der Wohnung unzumutbar sei. Hier sei dies nicht der Fall gewesen.

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zum thema beweislast mieter oder vermieter:

Beweisprobleme bei Feuchtigkeitsschäden



1. Der Mieter muss die Feuchtigkeit bzw. den Feuchtigkeitsschaden (= der Mangel) in der Wohnung beweisen. ist ja kein probleme schimmel ist ja sichtbar ![/b:0215a]

2. Komplizierter wird es bei der Frage, wer das Verschulden hinsichtlich des Mangels beweisen muss.

a) Beweislast bei Vermieter

Hat der Mieter die Miete gemindert und meint der Vermieter dies sei ungerechtfertigt, so muss er beweisen, dass unzureichendes Lüften durch den Mieter der Grund für die Feuchtigkeit ist und nicht Baumängel. Die Gerichte gehen insoweit davon aus, dass es dem Mieter nicht zumutbar ist, Tatsachen aus dem Gefahrenbereich des Vermieters (= Bau- oder Installationsmängel) zu beweisen.

Dem Vermieter obliegt somit die volle Beweislast dafür, dass die Ursache für die Feuchtigkeit im Verhalten des Mieters liegt. Der Beweis ist nicht geführt, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob Ursache für die Schäden das Verhalten des Mieters oder Mängel am Gebäude sind.

In letztere Zeit wird hinsichtlich der Beweislast auch danach getrennt, aus wessen Sphäre der Mangel stammt. Insoweit muss der Vermieter beweisen, dass kein Mangel in der Bausubstanz vorliegt. Der Mieter kann diesen Beweis entkräften, in dem er darlegt, wie er geheizt und gelüftet hat und das die vorhandene Möblierung keinen Einfluss auf die Mängel hat.

b) Beweislast bei Mieter

Der Mieter muss beweisen, dass er ausreichend lüftet und heizt, wenn bei den Vormietern keine Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind.

Treten die Schäden allerdings erstmalig nach dem Einbau neuer Fenster auf, muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter nicht richtig heizt und lüftet. Dies ist allerdings umstritten.

c) Zu berücksichtigende Kriterien

Bei der Beurteilung, von wem die Feuchtigkeit verschuldet wird, wird insbesondere der Zustand der anderen Wohnungen im Haus, der Zustand der Wohnung beim Vormieter und die Höhe der Heizkostenabrechung im Vergleich zu anderen Mietern im Haus zu berücksichtigen sein.

amakoma

erstmal danke für die ausführliche antwort.
jetzt gehen wir mal davon aus das es nicht, oder besser gesagt, noch nicht, gesundheitsschädigend ist. d.h. sie reicht am 5. ihre kündigung ein und muss noch 3 monate dort wohnen. darf sie in diesen 3 monaten ihre miete mindern? und wenn ja um wieviel?

und "angemessene frist den schaden zu beheben"? was darf ich da drunter verstehen 2 wochen? 3 monate?

grüße amakoma

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