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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
Kann ein Vermieter beim Mietvertrag die Kündigungsfrist seitens Mieter verlängern bzw. staffeln?
z.B.
- ab Vertrgsbeginn Kündigung erst nach 6 Monaten möglich
- danach gesetzlich also 3 Monate

Bedeutet, der Mieter hat am Anfang bzw. Mietbeginn quasi 9 Monate Kündigsfrist.
Hintergrund, der Vermieter möchte sicherstellen bzw. abgesichert sein, dass der Mieter nicht gleich wieder kündigt.

Ist das rechtens?

mfg
Xaver Schmid

3 Kommentare zu „Verlängerung Kündigungsfrist”

Gast Experte!

"Hallo,
Kann ein Vermieter beim Mietvertrag die Kündigungsfrist seitens Mieter verlängern bzw. staffeln?
z.B.
- ab Vertrgsbeginn Kündigung erst nach 6 Monaten möglich
- danach gesetzlich also 3 Monate

Bedeutet, der Mieter hat am Anfang bzw. Mietbeginn quasi 9 Monate Kündigsfrist.
Hintergrund, der Vermieter möchte sicherstellen bzw. abgesichert sein, dass der Mieter nicht gleich wieder kündigt.

Ist das rechtens? "


hallo,

NEIN, laut neuem mietrecht haben mieter immer nur eine kündigungsrist von 3 MONATE, egal wie lange diese in der wohnung wohnen !

vermieter haben wie voher auch gestaffelte kündigungsfristen:

Kündigungsfrist / Kündigungsfristen bei Mietvertrag über Wohnraum

1. Kündigungsfrist /Kündigungsfristen bei ordentlicher fristgemäßer Kündigung

Die entsprechende Regelung für ab dem 1.Septemer 2001 geschlossene Mietverträge findet sich in § 573c BGB. Die dort genannten Fristen gelten sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.
Hinweis für Altmietverträge:

Die am 01.09.2001 eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2003 entschieden. Wer seine Wohnung vor dem 01.09.2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen (die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängerte sich in den meisten Fällen nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate) kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie in der Praxis üblich - um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt. (Az.: VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02).

NEU (2.5.2005) : Das Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge hat am 29.4.2005 den Bundesrat passiert. Hiernach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1.6.2005 in Kraft treten.

a) Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats.
Hinweis zur Fristberechnung:
Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) gilt dies auch dann, wenn der Samstag der dritte Werktag im Monat - und somit der für den fristgemäßen Zugang der Kündigung entscheidende Tag - ist.
Beispiel:
Der Vermieter/Mieter will für Ende April kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter/Vermieter bis zum 3. Februar zugehen. Ist der 3. Februar ein Samstag, so muss bis zu diesem Tag gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung erst am Montag, dem 5. Februar, endet das Mietverhältnis erst Ende Mai.

b) Für den Vermieter verlängert sich diese Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate.
Frage: Darf im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden?
Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist zugunsten des Vermieters ist nur zulässig, wenn der Wohnraum nur zur vorübergehenden Nutzung überlassen wurde. Im übrigen ist sie unwirksam.
Zugunsten des Mieter kann hingegen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

c) Nicht anwendbar ist § 573c BGB auf alte "DDR-Mietverträge", in denen oftmals kürzere Kündigungsfristen (14 Tage oder 4 Wochen) vereinbart waren. Die kurzen Kündigungsfristen bleiben also weiterhin gültig. Entsprechendes gilt in den alten Bundesländern für vertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfristen.

SchmidXa

danke für die prompte Antwort

SchmidXa

Hallo,
muss doch leider noch einmal nachhacken (möchte vermeiden, dass ich es falsch formuliert habe)

In dem erwähnten Mietvertrag möchte der Vermieter, dass der Mieter nach Einzug erstmalig nach 6 Monaten kündigen kann. Bedeutet das der Mieter nach Einzug erst nach 9 Monaten ausziehen könnte. Danach soll die Kündigsfrist wie üblich 3 Monate betragen.

Ich habe in einigen Beiträgen gelesen, dass man sich im beidseitigen Einverständis auf einen Kündigungsverzicht einigen kann und man somit eine solche Klausel rechtens wäre.

Ist dem so oder kann ein Mieter unabhängig von irgendwelchen Klausel "immer" mit einer 3-monatigen Kündigsfrist kündigen?

Evt. verstehe ich den Begriff "Kündigungsverzicht" auch falsch.

mfg
Xaver Schmid

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