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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

folgendes hat sich bei mir zugetragen:

30.11.05 Wasserflecken im Badezimmer; sofortige Meldung [/b:b88f0]an Vermieter
bis 6.12.05 Ausbreitung der Flecken, Ablösung von Farbe und Putz
Dezembermiete normal bezahlt
Januarmiete normal bezahlt
im Februar habe ich dann rückwirkend gemindert für Dezember und Januar, da keine Mangelbeseitigung
Mangelbeseitigung ist bis heute nicht erfolgt

nun habe ich ein Anwaltsschreiben bekommen, dass ich doch umgehend den geminderten Betrag zu überweisen habe. Argument ist §814 BGB, wonach jemand der in Kenntnis der Nichtschuld eine Leistung erbracht hat, diese nicht zurückfordern darf.

Wie ist die Rechtslage? Muss ich trotz Mangelanzeige bezahlen? Das kann doch nicht sein. Habe ja erst gemindert, als ich gemerkt habe, dass der Vermieter keine Lust hat den Schaden zu beseitigen.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Gruß, Hugo

1 Kommentar zu „Mietminderung rückwirkend unmöglich trotz Mängelanzeige?”

Susanne Experte!

Ob Deine Minderung rechtens ist, muss zur Not ein Gericht entscheiden.

Ich würde dem VM ein Schreiben zukommen lassen mit dem Inhalt:
Liste der Mängel und Beschreibung
Deine Unternehmungen zum Thema (Anrufe etc)
Setz dem Vermieter eine Frist, in der er den Mangel beseitigen soll. Weise den Vermieter darauf hin, dass er die Mietsache in mangelfreiem Zustand zu halten hat, wenn er die volle Miete erhalten möchte.
Ansonsten musst Du Dir erst einen Anwalt nehmen, wenn der Vermieter die Minderungssumme einklagen will.

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