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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Habe meine Wohnung gekündigt.

Folgende sachen will mein vermieter neu haben:

Das Laminat auf meine kosten verlegt wird. weil mein teppich verfleckt ist, ist aber schon min. 10 jahre alt der teppich, und unter der treppe waren schon flecken von ca. 40 x 50 cm.

Dann eine Neue küche weil teilweise die arbeitsplatte defekt ist.
und beim kühlschrank die tür vom gefrierfach ausgebrochen ist.


neue duschtrennwand weil sie halt in den dichtungsrillen dreckig geworden ist nach 10 jahren und verkalkt sein soll, neu streichen in der ganzen wohnung usw.


Im vertrag habe ich drinne stehen, das schönheitsreparaturen alle 2 jahre in nassbereich, sonst alle 3 jahre und 5 jahre durchzuführen sind und die reinigung des teppichs auf meine kosten durchgeführt werden muss.

Ferner das ich alle alle kosten der reperatur der küche tragen soll.

Ferner halt kleinreparaturen bis max. 450 Dm im jahr.

Es steht ferner drinne das die wände bei auszug weiss neu gestrichen werden müssen, habe letztes jahr im juli erst gestrichen.

Was ist gerechtigfertig und was nicht?

2 Kommentare zu „Auszug und damit verbundene Schönheitsreparaturen”

neuer Experte!

hallo joerg,

z. thema teppich:

Als die Mieter auszogen, gab es Streit um die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter stellte sich auf den Standpunkt, ihm stehe ein Teil davon als Schadenersatz zu, weil die Mieter den Teppichboden übermäßig strapaziert und außerdem vor ihrem Auszug nicht gereinigt hätten.

Das Landgericht Görlitz fand seine Gegenforderung unbegründet (2 S 4/00). Solange ein Teppichboden in gewöhnlichem Maß abgenutzt werde, falle das ihm als Vermieter zur Last. Denn schließlich vermiete er ihn mit und kalkuliere die Miete so, dass er von den Einnahmen auch die Mietsache instandhalten könne. Wenn er jedoch behaupte, die Mieter hätten den Teppich über Gebühr strapaziert, müsse er das nachweisen.

Das sei ihm aber nicht gelungen und auch sein Vorwurf, die Mieter hätten ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, den Teppich zu reinigen, sei nicht haltbar. Keinesfalls seien Mieter verpflichtet, den Boden von einer Fachfirma reinigen zu lassen. Die Hausmeisterin habe bestätigt, die Mieter hätten den Boden mit einem Nasssauger gereinigt. Teppiche mit einem 'handelsüblichen Staubsauger' zu bearbeiten, genüge schon, um der Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachzukommen. Urteil des Landgerichts Görlitz vom 9. August 2000 - 2 S 4/00

zum thema küche:

wie alt ist die küche, was heißt "defekt", wegen einer neuen arbeitsplatte braucht man wohl keine neue küche zu kaufen !

zum thema duschtrennwand:

"dichtungsrillen dreckig geworden" - ist wohl normal bzw. abnutzung, die duschkabine ist schon übe 10 jahre alt, sollte deshabl das sache des vermieters sein.

kleinreparaturen, Amtsgericht Braunschwei: Das hielt einen maximalen Kleinreparaturenbetrag von 100 Euro pro Einzelreparatur zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für zulässig <!-- s :( --><!-- s :( -->

ganze wohnung nach auszug streichen, wenn sie vor kurzem noch die wohnung gestrichen haben, fällt dies wohl weg:

Muß der Mieter Schönheitsreparaturen immer durchführen wenn er auszieht?

Zunächst muss der Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug überhaupt nur dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag drin steht. Sonst ist der Vermieter dafür zuständig.

Gibt es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, ist immer noch die Frage, ob diese Klausel auch wirksam ist. Nach der Rechtsprechung darf der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug ohne jede Rücksicht auf frühere Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in jedem Falle die Wohnung zu renovieren. Er ist dann nur dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die nach dem vereinbarten oder von der Rechtsprechung vorgesehenen Fristenplan ohnehin fällig waren oder die Reparaturen, die notwendig sind, um die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (Beispiel: Sie haben vor 6 Monaten tapeziert, so dass Schönheitsreparaturen eigentlich noch nicht fällig wären; Allerdings hat sich die Tapete an einigen Stellen bereits wieder gelöst. Diese Schäden müssen Sie beseitigen). Mit anderen Worten: Hat der Mieter beispielsweise erst 1 ½ Jahre vor dem Auszug die ganze Wohnung renoviert, muss er bei Auszug nicht schon wieder streichen. [/b:f0c02]

Da im letzten Beispiel jedoch ein Teil der Schönheitsreparaturen wieder abgewohnt sind, ist es nach der Rechtsprechung möglich, den Mieter durch eine Formularklausel zu verpflichten, bei Ende des Mietvertrags je nach Zeitpunkt der letzten länger als ein Jahr zurückliegenden Schönheitsreparatur einen Teil der Kosten zu tragen (BGH 105, Seite 71). Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass diese Kosten nach dem Kostenvoranschlag eines Fachgeschäftes errechnet werden, wobei der Kostenvoranschlag im Mietvertrag aber nicht von vornherein für verbindlich erklärt sein darf. Dem Vermieter ist es also nicht möglich, durch Einholung eines besonders teuren Kostenvoranschlag dem Mieter viel Geld aus der Tasche zu ziehen, um anschließend billig selbst zu renovieren.

Susanne Experte!

Hallo Joerg;

bezüglich der Schönheitsreparaturen kommt es auf den Text im MV an. Da es aber einen Fristenplan und gleichzeitig eine Klausel gibt, die beim Auszug zum Streichen verpflichtet ist die wohl ungültig.

Laminat: kann er nicht verlangen-aber Ersatz für den Teppich, dabei musst Du nur den Zeitwert ersetzen. Im Schnitt hält ein Teppich von mittlerer Qualität 10 Jahre, daher liegt der Zeitwert des Teppichs bei Null. Normale Abnutzung ist immer in der Miete enthalten. Genauso ist es bei der Duschwand.
Küche: ist die Arbeitsplatte abgenutzt oder hast Du sie kaputt gemacht? Du musst aber nur die Arbeitsplatte ersetzen und auch hier nur den Zeitwert. Nachfragen, wie alt die Platte ist!

Lässt der VM sich auf keine Diskussion ein wird der die Kosten wohl von der Kaution abziehen wollen, Du musst Deine Kaution dann einklagen. Das würde ich dann aber auch tun, da der VM hier mehr verlangt als ihm zusteht. Suche Dir über die Anwaltskammer einen Ra für Mietrecht, wahrscheinlich muss der VM die Kosten dann auch übernehmen.

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