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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir haben einen Mietvertrag mit einem Kündigungsverzicht von 3 Jahren. Jetzt wollen wir aber schon nach 1,5 Jahren ausziehen. In dem Kündigungsverzicht wird von der Kündigung im Allgemeinen gesprochen.
Eine Kündigung vor 3 Jahren ist ausgeschlossen.[/b:ec320]
Dies bedeutet doch, dass auch das außerordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht zulässig.

Nun meine Frage: Wird damit der gesamte Kündigungsverzicht unwirksam? Und können wir mit der 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen?

Vielen Grüße
SirOlix

Hier der komplette §6:

§6 Kündigung des Mietverhältnisses
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit der Mietzinszahlung länger als zwei Monate im Rückstand ist;
b) über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
c) der Mietgegenstand auf Dauer - länger als 2 Monate - von mehreren Personen bewohnt wird, als im Vertrag vereinbart.
d) der Verwendungszweck der Mietsache durch den Mieter geändert wird;
e) der Mieter die Mietsache durch bauliche Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters verändert hat;
f) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Haustiere hält;
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Eine Kündigung vor 3 Jahren ist ausgeschlossen. Sollte der Mieter trotzdem kündigen, hat er für einen Ersatzmieter zu sorgen, und haftet für einen etwaigen Mietausfall.

0 Kommentare zu „Kündigungsverzischt auch für die außerordentliche Kündigung?”

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