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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo ich bin neu hier und habe Euch über Google gefunden.

Ich habe ein Problem mit einer BK-Nachzahlung. Ich wohne seit 1998 in einem MFH . 2000 wurde das Haus an meinen jetzigen Vermieter verkauft. In der BK-Abrechnung für 2004 (zugegangen Ende 2005) stellt er zusätzlich Grundsteuernachzahlung für die Jahre 2001,2002,2003 in Rechnung.

Für sein Haus wurde lt. seiner Aussage erst 2005 der Einheitswert und Grundsteuermessbetrag neu ermittelt. Er musste seinerseits die Grundsteuer an die Gemeinde abführen. Den Bescheid habe ich gesehen. Es handelt sich also um eine nachträgliche Erhebung. Er stützt sich in seiner Argumentation auf den § 556 Abs. 3 BGB und das er die Nachforderung nicht zu vertreten hat, weil die Ermittlung ja erst 2005 durch das Amt gemacht wurde. Er hat jedes Jahr seine BK-Abrechung erstellt, die auch in Ordnung waren.

Frage muss ich das bezahlen? Vielen Dank für Eure Hilfe!
Stichwörter: bkerhebung + nachträgliche

2 Kommentare zu „nachträgliche BK-Erhebung für 2001,2002,2003”

fin Experte!

Sie selbst können sich bei der Verbandsgemeinde erkundigen ob diese viel zu späte Zustellung der Grundsteuergebühr stimmt.
Normalerweise werden Grundstückseigentümer jährlich angeschrieben und über eine Erhöhung informiert.

B.Richter

Die Grundsteuererhebung ist rechtens. Ich habe bei der Stadt nachgefragt und auch den Bescheid beim Vermieter eingesehen. Daraus ergibt sich für meinen Vermieter ganz klar eine Nachzahlung für 2001, 2002,2003,2004. Die Frage ist: Kann er das auf mich als Mieter umlegen?

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