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Rückgabe der Mietsache

Die Mietsache wird durch Schlüsselübergabe an den Hauswart nur dann wirksam zurückgegeben, wenn der Hauswart vom Vermieter ausdrücklich zur Entgegennahme der Schlüssel bevollmächtigt wurde. (KG Berlin, Az. 8 U 1044/99, aus: GE 15/01, S. 1059)

Die Pflicht zur Rückgabe der Wohnungsschlüssel bei Rückgabe der Wohnung ist nur dann erfüllt, wenn der Hausmeister die Entgegennahme der Schlüssel quittiert. (AG Köln, Az. 201 C 125/95, aus: WM 1/97, S. 45)

Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Schlüssel nicht zurück, kann der Vermieter den ehemaligen Mietzins als Schadenersatz für die Zeit geltend machen, in der die Mietsache ihm vorenthalten bleibt, weil eine Neuvermietung unmöglich ist; denn Aushändigung der Schlüssel gehört zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache. Darüber hinaus ist der Vermieter im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, die alten Schlösser aufbrechen und durch neue Schlösser ersetzen zu lassen. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 163/94, aus: Tsp 26.12.1999)
Stichwörter: mietsache + rückgabe

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