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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich ziehe demnaechst aus. Als ich eingezogen bin, wurde kein Uebergabeprotokoll erstellt. Ich moechte beim Auszug aber unbedingt eines. Ich habe meinem Vermieter nun gesagt, dass ich ihm die Schluessel nur aushaendigen werde, wenn er mir im Gegenzug das Uebergabeprotokoll erstellt. Verhalte ich mich da richtig oder ist dies unzulaessig.

Ich habe einen Einheitsmietvertrag. Der Vertrag war befristet auf 1 Jahr und 14 Tage. Muss ich nun beim Auszug streichen, obwohl ich nur knapp ueber ein Jahr dort gewohnt habe? Die Wohnung wurde vor meinem Einzug von meinem Vermieter gestrichen. Wo kann ich allgemein eine Liste mit den Fristen fuer Schoenheitsreparaturen finden?

Der Vermieter hat einen begrauchten Wasserkocher und einen gebrauchten Toaster in der Wohnung gelassen. Diese sind nicht im Mietvertrag aufgefuehrt. Der Toaster ging nach wenigen Benutzungen kaputt. Muss ich den nun ersetzen? Wenn ja, muss ich einen komplett neuen kaufen oder nur den Restwert des alten ersetzen?

2 Kommentare zu „Schoenheitsreparaturen und Uebergabeprotokoll beim Auszug”

tenant61 Experte!

. unzulässig.
du darfst die verpflichtung zur rückgabe der wohnung nicht an irgendwelche bedingungen knüpfen. verzögerst du dadurch die rückgabe, bist du schadenersatzpflichtig, und musst weiter miete zahlen.
auf ein übergabeprotokoll hast du zwar theoretisch einen anspruch, durchsetzbar ist der aber kaum. wie hast du dir das vorgestellt? übergabeprotokoll einklagen und 1-2 jahre bis zum urteil warten und dann erst die wohnung zurückgeben? macht doch wenig sinn, oder? wenn der vermieter sich weigert ein übergabeprotokoll zu erstellen, kannst du das einfach mit ein paar zeugen selbermachen.

ob du renovieren musst, hängt von drei faktoren ab:
- wurdest du zur durchführung von schönheitsreparaturen unter fristsetzung, nachfristsetztung und ablehnungsandrohung aufgefordert?
- sind schönheitsreparaturen vertraglich wirksam auf dich abgewälzt? (dazu bitte mal den genauen wortlaut des vertrages zitieren)
- macht der wohnungszustand renovierungsarbeiten erforderlich?

nur bei 3 x ja musst du renovieren oder zeitanteilige kosten tragen.

wasserkocher und toaster als wohnungsausstattung sind schon ungewöhnlich. aber da der vermieter die sachen gestellt hat, muss er sie auch instandhalten oder ggfs auf eigene kosten erneuern. das ist nicht deine sache. ausnahme: wenn kleinreparaturen vertraglich wirksam auf dich abgwälzt wurden. wenn das so sein sollte, müsstest du theoretisch den restwert des alten toasters ersetzen. aber mal ehrlich: einen neuen toaster gibts ab ca 10,- €. selbst als hartz IV-empfänger würde ich mich über so beträge nicht streiten.

darbid

1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigenen Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Festern Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz und Holzschaden.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das beheben kleiner Schäden bis zum betrag von EUR 50, - im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalte für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC und Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtssumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete.

3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristen plan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen: Wand und Deckenanstriche in Küchen, Badern und Düschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle Fünf Jahre, in anderen Räumen all sieben Jahre.
Reinigen von Parkett und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Festern und Außentüren von innen all sechs Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Mieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.[/size:74f41]

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