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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Folgende Frage:

Es gab einen schriftlichen unbefristeten Mietvertrag mit Eigentümer A vom 29.6.98; mit dem Ausschluß einer stillschweigenden Verlängerung gem. § 568 BGB.

Nun wird mit einem einfachen Schreiben " Die Wohnung wurde an Eigentümer B verkauft. Bitte überweisen Sie die vereinbarte Miete ab Februar 02 an folgendes neues Konto." ein EIGENTÜMERWECHSEL mitgeteilt.

Frage:

[b]Ist nun ein NEUER Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer entstanden, d.h. es gilt nun BGB-Recht (bzgl. Schönheitsreparaturen bspw.) ?

oder

Ist der neue Eigentümer in den bisherigen Mietvertrag EINGETRETEN (und hat die Pflicht für Schönheitsreparaturen wie im urspr. Mietvertrag) ?
Der Mieter hat auf das o.g. einfache Schreiben nicht schriftlich geantwortet. Die Miete wurde auf das neu benannte Konto überwiesen.[/b:0ac47]
Besten Dank für jeden Hinweis

Michael[/color:0ac47][/b]
Stichwörter: eigentümerwechsel + mv + neuer

1 Kommentar zu „Eigentümerwechsel = neuer MV ?”

tenant61 Experte!

. es gilt der grundsatz "kauf bricht nicht miete". der neue vermieter tritt daher in den bestehenden mietvertrag ein. es ändert sich nichts. nur der name und die bankverbindung (und evtl. der umgangston <!-- s :lol: --><!-- s :lol: --> ).

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