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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bin im November 05 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Vermieter möchte jetzt über 400 Euro von der Kaution für Renovierungskosten einbehalten, obwohl wir die Wohnung beim Auszug gemalert haben.
Ich frage mich daher, ob die konkrete Renovierungsklausel in meinem Vetrag gültig ist.

So stehts im Vertrag:

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Der Mieter ist verpflichtet auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen), in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fussleisten durchzuführen.

Die Zeitfolge beträgt:

bei Küche, Bad und Toilette: 3 Jahre
bei allen übrigen Räumen: 5 Jahre


Was meint ihr?

Vielen Dank, Philipp
Stichwörter: gültig + renovierungsklausel

2 Kommentare zu „Renovierungsklausel gültig?”

Susanne Experte!

Durch das Wort "mindestens" ist diese Klausel als sog. starre Fristenklausel einzustufen und demnach nach BGH nicht gültig. Demnach schuldest Du bei Auszug gar nichts. Problem nur: der Vermieter sieht sich im Recht und behält von der Kaution ein, d.h. Du musst auf Auszahlung der Kaution klagen und als Kläger in Vorkasse gehen, von Vorteil wenn hier eine Rechtschutzvers. inkl. Mietrecht besteht.

tenant61 Experte!

statt klage würde ich zu einem gerichtlichen mahnbescheid raten.

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