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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich habe gelesen, dass man unter bestimmten Bedingungen bei Auszug nicht renovieren muss. Folgendes steht dazu wortwörtlich in meinem Mietvertrag:

Zitat:[/b:22a07]

...§4 Instandhaltung und Schönheitsreparaturen[/b:22a07]
1.[/b:22a07] Gemäß Wohnungsübergabeprotokoll vom xx.xx.1998 gilt die Wohnung als renoviert übergeben.
...
2.[/b:22a07] Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen und in in folgenden Abständen fällig:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre;
in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Diele und Toilette alle 5 Jahre;
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die Schönheitsreparaturen umfassen Anstrich und Lackieren von Innentüren, Fenstern, Versorgungsleitungen sowie das Weißen der Decken und Tapezieren bzw. Streichen der Wände. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden.
...

§11 Auszug- Wohnungsübergabe[/b:22a07]
...
2. [/b:22a07]Die Wohnung muss in renoviertem Zustand übergeben werden. Die Renovierung umfasst Weißen von Decke und Wänden sowie Anstrich von Türen und Fenstern.

Zitatende[/b:22a07]

Wir wohnen seit 10/98 in der Wohnung. Vor zwei Jahren habe ich Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad und Küche renovieren lassen (Rechnung vorhanden, allerdings ohne Auflistung der Zimmer) Die Wände sind nicht weiß, sondern halbhoch in hellen Tönen gestrichen, nichts Auffälliges.
Muss ich bei Auszug renovieren und wenn ja, was muss ich renovieren? Die vor zwei Jahren gemachten Zimmer sind nicht abgewohnt.

Was meint Ihr? Viele Grüße

Marianne

7 Kommentare zu „Frage zu Klauseln bez. Schönheitsreparaturen”

MarianneSchmidt

Hallo nochmal :-)

Nur eine kurze Frage: Ich lese oft von sog. "Formularmietverträgen". Was macht einen Mietvertrag zum Formularmietvertrag? Der Vordruck? Unsere Hausverwaltung benutzte 1998 noch keine Vordrucke, sondern Computerausdrucke, allerdings in dieser Form nicht nur bei mir. Gilt das trotzdem als Formularvertrag?

Vielen Dank und viele Grüße

Marianne

tenant61 Experte!

in solchen fällen wird "gequotelt". d.h., die kosten einer vollständigen renovierung werden ermittelt; der mieter muss dann die zeitanteiligen kosten tragen.beispiel: bad muss alle 3 jahre renoviert weren; letzte renovierung vor 2 jahre; kosten 300,- € . in dem fall zahlt der mieter 2/3 also 200,- €
da kann einiges zusammenkommen. u.u. ist es billiger, sich mit einverständnis des vermieters mit dem nachmieter zu einigen oder selbst in eigenleistung fachmännisch komplett zu renovieren.

zur frage der formularmietverträge: ein vertrag ist dann ein formularmietvertrag, wenn er mehrfach in gleicher form genutzt, also nur die details zu wohnung und mieter geändet werden. wichtig ist das deswegen, weil in diesem fall das agb-gesetz gilt (und zwar selbst dann, wenn der vertrag an sich gar keine agb enthält), das die vertragspartner vor unliebsamen überraschungen schützen soll .

MarianneSchmidt

Hallo und vielen Dank für die Antwort. Nach der genannten Definition habe ich einen Formularmietvertrag, die Hausverwaltung hat diesen Vertrag schon öfter benutzt.

Ist es dann nicht so, dass die Fristenregelung und die Endrenovierungsklausel nicht gleichzeitig in einem Vertrag erscheinen dürfen? Ich meine so was gelesen zu haben. Würde das auf meinen Vertrag zutreffen?

Viele Grüße

Marianne

tenant61 Experte!

ich hab ohnehin zweifel an der wirksamkeit der von dir zitierten endrenovierungsklausel. wenn´s zum streit käme, würd ich das mal durch einen anwalt prüfen lassen. viel bringen würde das allerdings vmtl nichts, denn in vielen , wenn nicht den meisten, verträgen steht an anderer stelle, dass im falle einer unwirksamen klausel der restliche vertrag unverändert gültigkeit hat (schau mal nach, ob eine solche regelung auch in deinem vertrag enthalten ist.). d.h. die fristenregelung würde dennoch gelten.

auch wenn´s unangenehm ist, ich befürchte an einer zumindest anteiligen renovierung oder kostenlast kommst du nicht vorbei.

Susanne Experte!

dass im falle einer unwirksamen klausel der restliche vertrag unverändert gültigkeit hat .....d.h. die fristenregelung würde dennoch gelten.
.[/quote:3bc4b]

Würde sie nicht, da ist nämlich das Urteil des BGH ganz deutlich. Vielleicht nochmal genau im Urteil nachlesen.

MarianneSchmidt

Hallo und vielen Dank für Eure Antworten,

meine Vertrag enthält zu der "starren" Fristenregel und der Endrenovierungsklausel keine [/b:5ec85]Salvatorische Klausel. Ich denke, das Hauptproblem wird sein, der Hausverwaltung nachzuweisen, dass ihr Computerausdruck ein Formularvertrag ist, denn aus der Zeit, in der ich hier eingezogen bin, gibt es keine Mieter mehr.

Habt Ihr einen Tipp, wie ich mich am besten verhalten sollte?

Viele Grüße
Marianne

tenant61 Experte!

textdokumente werden gelegentlich automatisch mit dem dateinamen und/oder dem pfad versehen. findet sich sowas irgendwo auf dem vertrag (vmtl letzte seite)? das wäre ein deutlicher hinweis, dass es sich um eine textvorlage handelt, die zum wiederholten gebrauch gedacht ist.

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