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Wohnflächenüberschreitung und Mieterhöhung Urteil Az VIII ZR 192/03 (s.a. Urteil vom 24.03.2004 Az.: VIII ZR 295/03)
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10% beträgt.
Erneut hat der BGH bestätigt, dass der Mieter Anspruch auf Rückforderung hat, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist Nachdem im ersten Fall vom März dieses Jahres eines Aufrechnung für die Vergangenheit über zwei Jahre hinweg zugesprochen wurde, wird nunmehr eine Rückzahlungsforderung von Januar 1997 bis Januar 2001 zugesprochen. Der Vermieter ist aus dem seiner Risikosphäre entspringenden Berechnungsirrtum zumutbar haftbar, so dass über die ansonsten bei Dauerschuldverhältnissen nur für die Zukunft gebotene Änderung hinaus auch eine Rückwirkung zumutbar ist.
Im vorliegenden Fall billigt der BGH immerhin eine frühere Mieterhöhung, soweit diese nach tatsächlicher Berechnung eine höhere Miete ergibt, reduziert jedoch auch diese Erhöhung auf das tatsächliche Flächenmaß. Die Verjährung wird nach § 197 BGB a. F. mit vier Jahren berücksichtigt, so dass nur Forderungen ab 1998 berücksichtigt werden.

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