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Betriebskostenabrechnung und Eigentumswechsel Urteil vom 03.12.2003 Az VIII ZR 168/03

Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.

Der Mieter hatte gegen den neuen Eigentümer Klage auf Auszahlung eines von der Hausverwaltung des Voreigentümers errechneten Guthabens der Betriebskostenabrechnung erhoben.

Der BGH stellt zwar klar, dass der Anspruch des Mieters erst mit der Abrechnungsvorlage fällig wird, damit auch in die Eigentümerschaft des Erwerbers fallen kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist dies jedoch nachrangig, so dass es alleine darauf ankommt, welcher Abrechnungszeitraum zum Eigentumswechsel bereits abgelaufen war. Das strikte Festhalten am Fälligkeitsprinzip würde Abrechnungen wegen Informationsdefiziten erschweren und die erhaltenen Vorauszahlungen an den früheren Eigentümer nicht berücksichtigen

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