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Erhöhungsvorbehalt von Betriebskosten im Mietvertrag VIII ZR 101/03 vom 21.01.2004

Die Formulierung im Mietvertrag: „Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar“ ist mangels hinreichender Anknüpfungspunkte unwirksam. Durch die Unsicherheit, welche bereits enthalten und welche möglicherweise zu berücksichtigen sind, ist das Transparenzgebot der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt. Dies gilt zumindest, wenn mit dieser Klausel allgemein gestiegene und bereits umgelegte Betriebskosten erhöht werden sollen.

Der BGH macht eine Ausnahme für neu eingeführte Betriebskosten, was sich vorliegend auf die Kosten für den Aufzug bezog. Da diese von der Teilinklusivmietenabrede nicht erfasst, andererseits jedoch bereits in der II. Berechnungsverordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses und zum Zeitpunkt der erstmaligen Umlage enthalten waren, ist die Neuumlage zulässig.

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