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Kündigungsfristen in Altverträgen Urteil vom 18.06.2003 Az VIII ZR 240/02

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.
Der Vordruck im zu prüfenden Mietvertrag führte die Fristen der vor der Mietrechtsreform geltenden Kündigungsfristen auf. Der BGH bestätigt, dass aufgrund der Übergangsregelung im EGBGB die Unwirksamkeitsklausel der neuen gesetzlichen Regelung keine Anwendung findet. Zwar gelten die neuen kürzeren Fristen grundsätzlich auch für Altverträge. Wenn die Altverträge jedoch eine textliche Darstellung der Altfristen enthalten, gilt dies als „durch Vertrag vereinbart“, wie dies in der Übergangsregelung als zulässig bestimmt ist. Einer einschränkenden Auslegung dieses „durch Vertrag vereinbart“ erteilt der BGH eine Abfuhr, da damit dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ausdruck gegeben wurde. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Bewertung der gesetzgeberischen Begründungen des Rechtsausschusses des Bundestages bei der Abfassung der Übergangsregelungen

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