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Beim Umsturz eines Grenzbaumes wird der Schaden geteilt


Berlin (DAV). Steht ein Baum auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken, sind beide Eigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von dem Baum keine Gefahr für andere ausgeht. Beim Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht wird der daraus entstehende Schaden aufgeteilt, entschied der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2004 (Az.: V ZR 33/04).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall stand auf der Grundstücksgrenze des Klägers und des Beklagten eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte. Zudem hatten sich rings um den Stamm Pilze gebildet. Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und beschädigte das Wohnhaus des Klägers erheblich. Dieser verlangte nun von seinem Nachbarn, dem Beklagten, Schadensersatz. Zur Begründung führte der Kläger aus, auch der Nachbar sei zumindest anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig gewesen.

Dem stimmten die Richter zu. Ein Baum sei ein Grenzbaum, „wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird“. Jedem Grundstückseigentümer gehöre der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Somit war jeder der Nachbarn für seinen Teil des Baumes in dem selben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. So müsse man Grenzbäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen. Die Häufigkeit hängt vom Alter und vom Zustand des Baumes sowie seines Standortes ab. Hier war für den Beklagten durch die abgestorbenen Äste und den Pilzbefall die Erkrankung des Baumes erkennbar. Der Nachbar müsse dem Kläger Schadensersatz leisten, allerdings nur die Hälfte, da dem Kläger bezüglich des Zustandes des Baumes ebenfalls eine Mitverantwortung trifft. Immerhin muss der Beklagte knapp 50.000 € an den Nachbarn zahlen.
Stichwörter: schaden + umsturz + geteilt + grenzbaumes

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