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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Renovierungspflicht von Mietern

ARAG Experten weisen auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hin, wonach der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.

Die Fristen für eine regelmäßige Renovierung bedürfen keiner schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Wenn keine Frist festgelegt wurde, gilt eine zwar dehnbare aber gültige Regel: Der Mieter muss die Arbeiten durchführen, sobald die Mietwohnung objektiv renovierungsbedürftig ist.

Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses von ihm verlangen, um die unterlassenen Reparaturen selbst zu übernehmen.

In einem sehr eindeutigen Fall hatte ein Mieter knapp 50 Jahre keinerlei Schönheitsreparaturen in seiner Mietswohnung vorgenommen, da keine Fristen im Mietvertrag vereinbart worden waren. Daraufhin wurde die Vermieterin aktiv und wollte ca.13.000 Euro Vorschuss für die Durchführung der Arbeiten. Zu Recht wie die Richter befanden (BGH, AZ: VIII ZR 192/04).

siehe auch: ARAG
Stichwörter: mietern + renovierungspflicht

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