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Berechnung der Minderung

(BGH, vom 09.01.2003, IBR 2003 187)

In dieser Entscheidung legt der BGH einige grundsätzliche Bemessungskriterien für die Minderung fest. Im einzelnen konstatiert er:

Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist

Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, welcher der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.

Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten Ausführung verursacht worden ist.

Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

Praxistipp: Den klaren Ausführungen des BGH ist nichts hinzuzufügen. Nun haben die Parteien zumindest abstrakt Berechnungskriterien an die Hand gegeben, aus der sich eine solche Minderung errechnen lässt. Wichtig ist auch der zusätzlich gegebene Hinweis, dass sich die Minderung immer mindestens in Höhe der eingesparten Kosten errechnet. Dies ist deshalb von Belangen, da es sich für den vom Vertrag abweichenden Unternehmer nicht lohnen soll, vertragswidrig minderwertig auszuführen.
Stichwörter: minderung + berechnung

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