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Aushänge im Fenster und am Balkon

Zwei Aushänge im Format DIN A 4 mit nicht ernst zunehmenden politischen Formulierungen in den Fenstern zur Straße der von einer Wohngemeinschaft gemieteten Wohnung rechtfertigen keine fristlose Kündigung. (AG Waldkirch, Az. 1 C 371/95, aus: WM 4/96)

Ein Aushang am Balkon (hier: ein Bettlaken in der Größe 140 x 111 cm) mit politische Aussage (hier: Protest gegen den Irak-Krieg) ist nicht über Artikel 5 GG als freie Meinungsäußerung geschützt und somit zulässig, weil die Außenfassade des Hauses und die Umrandung des Balkons nicht Bestandteil der Mietsache sind. Um das äußere Erscheinungsbild des Hauses zu wahren, kann der Vermieter Entfernung des Bettlakens verlangen. (AG Wiesbaden, Az. 93 C 465/03, aus: ZMR 2003, S. 935)
Stichwörter: fenster + aushänge + balkon

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