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Geruchs- und Lärmbelästigung

Dringen Küchengerüche aus einer im Erdgeschoss gelegenen Pizzeria nicht nur ins Treppenhaus, sondern auch in die darüber liegenden Wohnungen, ist eine Minderung von 10 % angemessen. Eine Minderung von 20 % ist zu hoch. Das gilt auch, wenn außerdem Gespräche des Küchenpersonals in der Wohnung zu hören sind; denn damit muss in einem hellhörigen Mietshaus gerechnet werden. Z. B. waren die Geräusche der Regentropfen auf der Veranda erheblich lauter zu hören als die Gespräche. (AG Köln, Az. 211 C234/98, aus: Tsp 15.04.2000)

Dringen Kochgerüche aus einer Pizzeria in der Nachbarschaft in die eigene Wohnung (wodurch dem Richter bei einer Ortsbesichtigung nach 15 Minuten schlecht wurde), kann die Miete um 15 % gemindert werden. (AG Köln, aus: WM 1990, S. 33 8)

Dringen Fleisch- und Wurstgerüche aus einer Fleischerei durch den Dielenboden in die Wohnung darüber, kann der Wohnungsmieter die Miete um 5 % mindern. Das gilt auch, wenn der Mieter von der Existenz der Fleischerei vor Vertragsabschluss wusste; denn üblicherweise dringen Gerüche höchstens über geöffnete Fenster und Türen in andere Mieteinheiten, nicht aber durch den Fußboden. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 3 C 71/03, aus: MM 3/03, S. 31)

Der Mieter hat kein Minderungsrecht, wenn Kochgerüche aus der Nachbarwohnung in seine eigene Wohnung dringen. Erst recht nicht, wenn unterschiedliche Lebensgewohnheiten aufeinandertreffen: der belästigte Mieter zu einer Uhrzeit aufsteht und frühstückt, wo der Nachbar schon sein Mittagessen zubereitet. (LG Essen, Az. 10 S 491/98, aus: ZMR 2000, S. 302)

Dringt aus der Wohnung des Nachbarn penetranter Tiergeruch (hier infolge gehaltener Frettchen), sind 10 % Mietminderung angemessen. (AG Rendsburg, aus: WM1989, S. 234)

Kann in den Parterreräumen das Heizöl aus dem Heizungskeller gerochen werden und zwingt zu mehrmaligem Lüften, ist eine Mietminderung von 15 % gerechtfertigt. (AG Augsburg, Az. 73 C 2242/01, aus: WM 2002, S. 605)

Üble Gerüche im Bad rechtfertigen eine Minderung um 5 %. (LG Berlin, Az. 64 S 334/03, aus: WM 2004, S. 234)

Penetranter Uringeruch aus der verwahrlosten Nachbarwohnung rechtfertigt eine Mietminderung von 5 %. Egal, zu welcher Jahreszeit der Geruch auftritt. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 231 C 647/03, aus: MM 6+7/04, S. 45
Stichwörter: geruchs + lärmbelästigung

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