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Mietminderung / Anspruch beim Mieter

Hat der Mieter einen nachträglich aufgetretenen Mangel dem Vermieter nicht angezeigt und die Miete über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als 6 Monate) ungekürzt und ohne Vorbehalt weitergezahlt, hat er sein Recht auf Mietminderung rückwirkend und auch für zukünftige Mietzahlungen verloren. Das gilt aber nur für die Zeitspanne bis zur Mietrechtsreform vom 1. September 2001. Für die Zeit ab diesem Datum bleibt der Minderungsanspruch bestehen und kann nicht verloren gehen, wenn trotz angezeigtem Mangel die Miete ungekürzt und ohne Vorbehalt weitergezahlt wird. Und wird der Mangel vom Vermieter nicht behoben, kann der Mieter nach § 536c BGB zukünftige Mietzahlungen mindern. (BGH, Az. VIII ZR 274/02, aus: GE 2003, S. 1145) Das gilt auch bei Mietverträgen über Gewerberäume. (BGH, Az. XII ZR 24/02, aus: GE 2005, S. 662)

Zahlt der Mieter wegen eines Mangels die Miete unter Vorbehalt, muss er eindeutig erklären, für welchen Zeitraum der Vorbehalt gilt. (AG Hermeskeil, Az. 1 C 284/04, aus: WM 2005, S. 239)
Stichwörter: anspruch + mieter + mietminderung

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