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Mieterhöhung / Wohnungsgröße

Ist im Mietvertrag versehentlich eine zu niedrige Wohnungsgröße angegeben, bedeutet das keinen Verzicht des Vermieters auf Mieterhöhungen. Nach Aufmaß kann eine Mieterhöhung gemäß der tatsächlichen Wohnungsgröße geltend gemacht werden. (LG Berlin, Az. 65 S 292/99, aus: GE 3/2000, S. 20 8)

Geht die Mieterhöhung von einer zu großen Wohnungsfläche aus, so gilt die Mieterhöhung nur für die tatsächliche Wohnungsfläche. Eine zuviel gezahlte Miete ist zu erstatten. (LG Hamburg, Az. 311 S 184/98, aus: WM 1/01, S. 20)

Wurde im Mietvertrag die Wohnfläche mit "ca. 137,15 m²" angegeben, obwohl die Wohnung tatsächlich 152,23 m² hat, darf die Mieterhöhung auch nur von der angegebenen Wohnfläche ausgehen (hier: von 137,15 m²). Das "ca." in der Formulierung ist dabei unerheblich wegen der erheblichen Abweichung. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 209 C 556/03, aus: GE 2004, S. 301)

Ist in der Mieterhöhung die Wohnfläche mit 85 m² angegeben, obwohl sie nur 84,05 m² beträgt, so bleibt wegen der unerheblichen Differenz die Mieterhöhung wirksam. (LG Mannheim, Az. 4 S 72/02, aus: NZM 2003, S. 393)
Stichwörter: wohnungsgröße + mieterhöhung

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