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Meldepflicht

Der Mieter hat sich gemäß Meldegesetz bei der zuständigen Behörde anzumelden. Dabei hat der Vermieter mitzuwirken. Allerdings besteht die Mitwirkungspflicht nur gegenüber der örtlichen Meldebehörde, nicht gegenüber dem meldepflichtigen Mieter. Insofern kann der Vermieter seine Unterschrift unter dem Meldeformular des Mieters verweigern und sich der Mieter mit entsprechendem Vermerk auf dem Meldeformular trotzdem wirksam anmelden. (AG Rheinbach, Az. 3 C 417/99, aus: MM 5/01, S. 10)
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