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Altbau: Bei Aufstockung um eine Etage muss Trittschallschutz gewährleistet sein

Der Vermieter einer Altbauwohnung ist bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoss verpflichtet, eine Trittschalldämmung einzubauen, die den im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden technischen Anforderungen entspricht.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit um eine im dritten Obergeschoss eines Altbaus gelegene Mietwohnung. Als der Vermieter das darüber liegende, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoss abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten ließ, beklagten sich die Mieter über eine Lärmbelastung. Ein Gutachten ergab, dass der von der neuen Etage ausgehende Trittschall die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm überstieg. Mit der Klage begehrten die Mieter die Herstellung eines Trittschallschutzes nach aktuellen Vorschriften.

Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter einer Altbauwohnung ohne eine dahingehende vertragliche Regelung grundsätzlich nicht verlangen könne, dass der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetze, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrags entspreche. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornehme, die Lärmimmissionen zur Folge hätten. Dann könne der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen würden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügten. Vorliegend sei der Vermieter daher verpflichtet, die erforderliche Trittschalldämmung nachzurüsten (BGH, VIII ZR 355/03).

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